BGH: Verfahrenshindernis bei rechtsstaatswidriger Tatprovokation

In dem Verfahren 2 StR 97/14 hat der BGH mit Urteil von heute gem. seiner Presseerklärung ein Verfahren eingestellt, in dem auf Geheiß der Polizei nach beharrlichen erfolglosen Ermittlungen die Angeklagten erst dann Beihilfe zu Drogengeschäften geleistet hatten, nachdem ihnen und ihren Familien von den verdeckten Ermittlern mit dem Tode gedroht worden war. Der 2. Senat sieht in dieser rechtsstaatswidrigen Tatprovokation ein Verfahrenshindernis, und das ist neu.

Ein Gedanke zu „BGH: Verfahrenshindernis bei rechtsstaatswidriger Tatprovokation

  1. Christian

    Das ist so nicht ganz richtig. Einer der verdeckten Ermittler hat behauptet, seine (des Ermittlers) Familie werde bedroht (werden?). Von den Familien der, äh, Ermittlungsopfer war nicht die Rede. Wäre es so gewesen, hätte der BGH ganz sicher auch noch wesentlich deutlichere Worte gefunden.

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