Video-Verkehrskontrollen nur aufgrund Änderung des StVG

Hans-Peter Bull meint in der NJW (2009, 3279), daß Video-Verkehrskontollen nach der Entscheidung des BVerfG (NJW 2009, 3293) nur aufgrund einer Änderung des StVG möglich sein werden, in der die bisherigen Verwaltungsvorschriften in Gesetzesrang erhoben werden. Die Bedenken des BVerfG gegen die verdachtsunabhängige Beschnüffelung sämtlicher des Weges kommender Autofahrer teilt er nicht. Er plädiert für die Anwendung seines Modells eines „gesetzlich geordneten Verdachtsgewinnungsverfahrens“, das nichts als ein Euphemismus für die Totalüberwachung durch den Staat ist, so lange man sie mit der Behauptung, es gelte „sozialschädliches Handlungsweisen, die zwar häufig vorkommen, aber selten angezeigt werden – ohne technische Aufzeichnungen gibt es meist keine ausreichenden Beweise“ (a.a.O.), rechtfertigen kann. Aber wie bekämpft man „sozialschädliches Verhalten“ wie Sozialleistungsmißbrauch oder Steuerhinterziehung? Durch Videowohnraumüberwachung sämtlicher Sozialhilfeempfänger und Steuerzahler?

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