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Vollstreckung von Bußgeldern aus dem Ausland

Das Gesetz zur gegenseitigen Anerkennung von Bußgeldern und Geldstrafen ist jetzt „durch“ (BGBl. 2010, 1408). Ist die „Geldsanktion“ nach rechtsstaatlichen Kriterien (insbes. rechtl. Gehör) zustande gekommen, kann sie auch in Deutschland vollstreckt werden. Dies gilt bei Bußgeldern von mindestens 70 € (incl. Kosten!) gem. § 87b III Nr. 2 IRG n.F. Die Sanktion eines Verstoßes im „ruhenden Verkehr“ wird i.d.R also weiter im Inland nicht volltreckt werden.

Auch 2009: keine Vollstreckung ausländischer Bußgelder in Deutschland

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV teilt heute unter Bezugnahme auf die Justizministerin anläßlich der ADAC-Rechtstagung am 22.06.09 mit, daß das Umsetzungsgesetz zum Rahmenbeschluss über die Vollstreckung ausländischer Geldbußen und -strafen in dieser Legislaturperiode nicht mehr in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden wird und es auch keine Rückwirkung geben wird. Außer im Falle von „Knöllchen“ aus Österreich, mit dem es ein bilaterales Vollstreckungsabkommen gibt, müssen also jedenfalls in diesem Jahr Auslandsstrafzettel nicht die Urlaubskasse schmälern.