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Das OLG Frankfurt gibt seine Mindermeinung auf

Ich hatte am 29.07.09 über die allseits heftig kritisierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 22.01.2009 berichtet, wonach Voreintragungen im VZR zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürften, wenn diese sich in der Überliegefrist befinden. Das OLG Frankfurt hatte sich nicht nur gegen die Rechtsprechung aller anderen OLGe gestellt sondern mit rätselhafter Begründung die gebotene Vorlage an den BGH vereitelt.
Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Auffassung, die  mit dem Wortlaut des § 29 StVG unvereinbar war, hat das OLG Frankfurt nun mit Beschluss vom 07.01.2010 – erfreulicherweise und nach nicht einmal einem Jahr hessischem Sonderweg – aufgegeben (NZV 2010, 161).

Getilgte Voreintragungen innerhalb der Überlagefrist verwertbar

Das OLG Frankfurt (NZV 2009, 350) hat am 22.1.09 entgegen der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden, daß im Verkehrszentralregister getilgte Voreintragungen dennoch gegen den Betroffenen verwertet werden dürfen, wenn das Gericht innerhalb der einjährigen Überlagefrist, die sich an die Tilgungsfrist anschließt, entscheidet.
Der Richter des 5. Strafsenates in Leipzig Peter König kritisiert die Entscheidung als mit dem Wortlaut des § 29 StVG nicht vereinbar.
Er fragt weiter, weswegen nicht nach § 121 II GVG dem BGH vorgelegt worden ist (das OLG meint dazu, durch Ablauf der Überlagefrist kurz nach seiner Entscheidung trete prozeßuale Überholung ein) und fordert: das nächste OLG muß vorlegen, es sei denn das OLG Ffm gibt seine Auffassung auf.
Sollte vorgelegt werden, wird die Frage sicher nicht im Sinne des OLG Ffm beantwortet werden!