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Das lange Gedächtnis Flensburgs – Tilgungsfristen

Die Regelungen über die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) sind zumindest hinsichtlich der Tilgungshemmung durch Vornahme weiterer Eintragungen auf dem Prüfstand. Schon der Verkehrsgerichtstag hatte vor einigen Jahren eine Reform angemahnt, die sich jetzt anbahnt. Diese Regelung erscheint besonders unbillig bei Berufskraftfahrern; Zum einen, weil diese „viel unterwegs“ sind und somit einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, sich ordnungswidrig zu verhalten und/oder dabei „erwischt“ zu werden; zum anderen, weil die ultimative Folge des Langzeitgedächtnisses von Flensburg, der Entzug der Fahrerlaubnis (bei 18 Punkten) mit den üblichen Folgen (Mindessperre für die Wiedererteilung 6 Monate und nur bei „Bestehen“ einen MPU-Begutachtung, hier besonders hart trifft.
Daher zur Erinnerung die Rechtslage bei der Tilgung de lege lata:
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Punkte in Flensburg für’s Falschparken?

Es gibt zwar eine Anlage 13 zu § 40 FeV die regelt, wofür es wieviele Punkte im Verkehrszentralregister gibt. Am Schluß steht: 1 Punkt gibt es für alle übrigen OWis, die vorher nicht seitenweise aufgezählt worden sind. Nicht übersehen sollte man aber § 28 III Nr. 3 StVG. Danach gibt es nämlich Punkte für alle Verkehrs-OWis nach § 24 StVG, Hauptsache: mindestens 40 € hat das Bußgeld betragen. Damit haben auch läppische Verkehrsverstöße, z.B. Falschparken, die Chance, richtig weh zu tun. Wenn die Bußgeldbehörde oder -nach Einspruch- das Gericht auf 40 € erhöht, etwa wegen haufenweise Voreintragungen. Mitunter weiß der Richter gar nicht, was er da tut, daß es vielleicht der entscheidende Punkt zum „alle 18“ und damit zum Entzug der Fahrerlaubnis gewesen ist.