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BGH: Pflichtverteidiger auswechseln!

 

 

In der Mailingliste der ARGE Strafrecht wird derzeit ein merkwürdiger Fall diskutiert, der vom Bundesgerichtshof am 22.06.11 entschieden worden ist.
In einer Raubsache vor dem LG Berlin war „gedealt“ worden und der Angeklagte erhielt 3 1/2 Jahre. Der am Deal beteiligte Pflichtverteidiger rügte in der Revision, dass die Frage der Schuldfähigkeit (der Angeklagte war offensichtlich schizophren) nicht geprüft worden sei. Auf die Aufklärungsrüge hin wurde daher das ausgedealte Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Natürlich auch zur Prüfung der Frage, ob die Maßregel des § 63 StGB anzuordnen ist. Deren Anordnung wäre bekanntlich kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius, § 358 III S. 2 StPO.  Jedenfalls regt der 5. Senat die Auswechselung des Verteidigers an. In der Mailingliste wird gemutmaßt, dieser habe die genannte Vorschrift womöglich nicht gekannt und geglaubt, sein Mandant komme um die (unbefristete) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus herum.

Verschiedene Btm und Verkehrsteilnahme (OLG-Koblenz-NJW 2009, 1222)

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wg. Verstoßes gegen § 24a StVG verurteilt. In seiner Blutprobe waren 0,8 ng/ml THC (Grenzwert BVerfG-NJW 2005, 349: 1,0 ng/ml) und 14 ng/ml Amphetamin (Grenzwert OLG_München-NJW 2006, 1606: 25 ng/ml) festgestellt worden. Da beide Grenzwerte nicht überschritten waren, hat das Amtgericht die beiden Werte quasi addiert, was vom OLG als unzulässig qualifiziert worden ist. Es hat das amtsgerichtliche Urteil daher aufgehoben und mit dem Pferdefuß versehen, daß gerade bei der Kombination mehrerer Drogen die Tatsache der Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit auch auf andere Weise festgestellt werden könne. Im angefochtenen Urteil waren wohl entsprechende Auffälligkeiten beschrieben. Im ungünstigsten Fall kann daher zwar die Geldbuße nicht erhöht (Verbot der reformatio in peius) aber wg. einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) verurteilt werden; immerhin ist die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht möglich.