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Weihnachtsfeier und Oberbürgermeister – Fahrerflucht, Falsche Verdächtigung, Strafvereitelung?

Die Dienstreise nach Gera gibt Gelegenheit zum Blick in die heutige Ostthüringer Zeitung. Da geht’s um die Gegenanzeige des Geraer Oberbürgermeisters wegen Falscher Verdächtigung. Denn der von ihm so angezeigte hatte seinerseits diesen wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort angezeigt. Wollt‘ schon weiterblättern, weil: wen interessiert’s? Interessant wurde es aber doch noch. Es habe sich nämlich um einen (angeblichen) Parkrempler zu nächtlicher Stunde nach einer vom Oberbürgermeister besuchten Weihnachtsfeier gehandelt. Nachtigall, ick hör‘ dir trapsen! Die noch nächtens beim Oberbürgermeister angerückte Polizei wird sicher das Nötige veranlasst haben. Weiterlesen

Fahrerflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis

Gemäß § 69 II StGB ist bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort regelmäßig die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn ein bedeutenden Fremdschaden entstanden ist. Wann liegt der vor? Nun, es gibt schon Entscheidungen, die von 1.500,00 € ausgehen.
Das bezieht sich auf den tatsächlich entstandenen Schaden, also ohne Mehrwertsteuer gem. § 249 II S.2 BGB, wenn der Schaden nicht repariert worden oder jedenfalls keine Reparaturrechnung vorgelegt worden ist.
Was kommt alles rein? Jedenfalls die Reparaturkosten und die Abschleppkosten. M.E.  nicht auch Sachverständigenkosten und Wertminderung, wie vereinzelt und veraltet vertreten, weil es dann vom Geschädigten abhängt, ob aus dem Schaden ein bedeutender Schaden wird und weil es darauf ankommt, wie sich dem Beschuldigten der Schaden augenscheinlich darstellt, und dabei kann er nicht wissen, ob eine Wertminderung oder Sachverständigenkosten entstehen werden.

Bei nachträglicher Kenntnis von der Unfallbeteiligung keine Unfallflucht

Es ist kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, wenn der Unfall (Beschädigung eines Aussenspiegels)zunächst nicht bemerkt wird, der Unfallgegner daraufhin den Schädiger verfolgt und so auf den Unfall aufmerksam macht, und der Schädiger sich nunmehr zu entfernen sucht, wobei er billigend in Kauf nimmt, sich den Feststellungen zu entziehen (OLG-Hamburg-NZV 2009, 301).

Unfallflucht und nachlässige Nachsicht

Nach Unfällen im ruhenden Verkehr wird häufig nachgeschaut und hinterher angegeben, man habe am anderen Auto keinen Schaden feststellen können. Die Strafverfolger sind dann oft unnachgiebig und meinen, dann hätte man halt besser hinsehen sollen. Es liege jedenfalls bedingter Vorsatz vor.
Richtig ist das aber nicht. Wer nachsieht und dann aber nichts feststellen kann, z.B. deshalb, weil es an der Unfallstelle stockfinster war und man dummerweise nur am Heck des Unfallgegners nachgesehen hat, obwohl der verursachte Schaden an der Seite war, dann handelt man zwar (bewußt) fahrlässig; strafbar ist man jedoch nur, wenn man türmt, obwohl man einen Fremdschaden festgestellt hat, also vorsätzlich gehandelt hat.