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Trunkenheitsfahrt und Schuldfähigkeit

Betrunken zu sein ist an sich nicht strafbar, nur, wenn man dabei am Straßenverkehr teilnimmt. Ansonsten spielt Alkohol im Strafrecht im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit, die erheblich vermindert oder aufgehoben sein kann, eine Rolle.
Beide Aspekte können auch zusammenfallen. Das OLG München (NJW-Spezial 2008, 683) hat die Verurteilung eines Amtsgerichts aufgehoben, weil bei einer rückgerechneten Alkoholisierung von 2,45 Promille die Schuldfähigkeit nicht einmal überprüft worden war.
Hat sich der Richter bei hoher Alkoholisierung aber mit dieser Frage auseinandergesetzt, wird regelmäßig bei selbst verschuldeter Alkoholisierung (BGH-NJW 2003, 2394) eine Strafmilderung kaum in Betracht kommen.