Rechtsanwalt Flauaus Bensheim Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht

28. November 2011

2. Strafsenat – allgemein schwieriges Klima

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Im Falle der Konkurrentenklage des  Richters am BGH Thomas Fischer um die Besetzung der Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenates hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 24.10.2011 im Wege der einstweiligen Anordnung der Bundesrepublik Deutschland die Besetzung der Stelle vorläufig untersagt. In dem Beschluss werden die Gründe erörtert, weswegen Fischer jedenfalls zunächst nicht zum Zuge kam (in der letzten Zeit seien drei Richter aus diesem Senat ausgeschieden, weil sie mit Fischer nicht zurecht gekommen waren und im 2. Senat herrsche ein “allgemein schwieriges Klima”).

27. April 2010

Präklusion im Strafprozeß

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crazy monkey

Beim 13. Strafverteidiger-Frühjahrssymposium am vergangenen Wochenende in Karlsruhe hatte Eberhard Kempf die neue Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH, wonach einerseits das Kriterium der Wesentlichkeit einer zu erwartenden Verfahrensverzögerung bei einem zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellten Beweisantrag jedenfalls restriktiv auszulegen, wenn nicht gar aufzugeben sei (BGH St 51, 333) ebenso kritisiert wie die Entscheidung des 1. Strafsenats im 52. Band, Seite 355, wonach bereits nach 10 Verhandlungstagen es dem Vorsitzenden nicht verwehrt sei, eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu setzen. Dies sei contra legem entschieden, nämlich entgegen § 246 I StPO.
Der 5. Senat hatte die Fristsetzung ursprünglich einmal in einem Verfahren von 3 1/2jähriger Dauer und 291 Verhandlungstagen und einer einer wahren Antragsflut des Verteidigers Rieger (zu Recht) für zulässig erachtet (NJW 2005, 2466).
Armin Nack hat unter Verweis auf den Beschluss des BVerfG, der zu der im 52. Band abgedruckten Entscheidung ergangen ist (NJW 2010, 592), wonach ihr Verfassungsrecht nicht entgegenstünde, in einem Statement davon gesprochen, dies müßten die Rechtsanwälte nun so hinnehmen und er könne dazu auch eigentlich “basta” sagen. (weiterlesen…)

21. Oktober 2008

Abschied von der schadensgleichen Vermögensgefährdung

Filed under: blog strafrecht — Schlagwörter: , , , — flauaus @ 08:54

Die Rechtsprechung des BGH, insbesondere des für Hessen, das Rheinland und Thüringen zuständigen 2. Strafsenates, scheint sich von der Strafbarkeit der bloßen Vermögensgefährdung bei Betrug und Untreue verabschieden zu wollen. Noch auf Reichsgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Annahme, daß die Herbeiführung einer bloßen Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil darstelle, wenn der Vermögensverlust zwar nicht eingetreten ist, jedoch nahe liegt. Thomas Fischer, Richter im 2. Senat und Kommentator des weitverbreitesten Strafgesetzbuch-Kommentars, schreibt dazu: “Die Definition ist freilich bemerkenswert ungenau und zudem widersprüchlich: Die Erklärung, ein Nachteil sei gegeben, wenn mit einem Nachteil zu rechnen ist , formuliert symptomatisch den Ursprung eines zu Verwirrungen führenden Fehlverständnisses. Sie ist, wörtlich genommen, mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar” (Fischer-StraFo 2008, 269). Das sind deutliche Worte.

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