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Treten wir wenigstens den Rasen kaputt

Mein Geburtsdatum habe ich von dieser Homepage eliminiert, nachdem just auf diesen Tag, nachmittags, terminiert wurde von dem Strafrichter, dessen ursprünglich in meinen Urlaub gelegter Hauptverhandlungstermin ihm von der Beschwerdekammer aufgehoben worden war.
Nein, dieser -sein- „Treffer“ war gewiss kein Zufall, immerhin hatte er einen Beitrag in diesem Blog einmal aktenkundig als „Pamphlet“ bezeichnet. So rächt sich der Kleingeist: wenn ich schon nicht terminieren kann wie ich will, dann soll`s wenigstens den Verteidiger ärgern, frei nach dem Motto des Fußballdestruktivismus: Wenn wir hier schon nicht gewinnen können, dann treten wir ihnen wenigstens den Rasen kaputt.
Aber: so beschaulich wie Richter sich das vorstellt, ist`s nicht bei Anwalts. Man macht an seinem Geburtstag nicht spätestens so früh Schluss, daß man pünktlich um drei daheim ist, um bei Kaffee und Kuchen die lieben Anverwandten zu begrüßen. Der Schaden hält sich folglich in denkbar engen Grenzen.

Siehe zu diesem Thema meine Beiträge vom 17.02., 27.03. und 10.06.09.

Nochmals: Terminsnot des Verteidigers

Der BGH hatte Anlaß zu folgendem Hinweis: „…daß es bei der grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden stehenden Terminierung nicht darum geht, Terminswünsche des Wahlverteidigers zu bedenken, sondern das Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, infrage steht. Es muß seitens des Gerichts bei der Planung der Hauptverhandlung wenigstens ernsthaft versucht werden, diesem Recht Geltung zu verschaffen. Dies verbietet es in der Regel, Terminsnöte zumal, wie hier, kompromissbereiter Wahlverteidiger ohne weiteres zu übergehen.“ (5 StR 181/09 vom 24.06.2009, StraFo 2009, 386; NStZ 2009, 650).
(Siehe auch meine Beiträge vom 18.03., 27.03., 13.05. und 10.06.2009)

Landgericht Darmstadt bescheinigt Verteidiger Recht auf Urlaub

In einem Beschluss vom 04.06.09 hat das Landgericht Darmstadt einen Hauptverhandlungstermin vor dem Schöffengericht Bensheim aufgehoben ( 3 Qs 309/09). Über die Vorgeschichte hatte ich im meinem Beitrag „Die terminliche Verhinderung des Verteidigers“ vom 13.05.09 bereits berichtet. Das Landgericht führt aus: „Ob über die Erklärung eines Verteidigers seiner Urlaubsabwesenheit hinaus eine Buchungsbestätigung verlangt werden kann, erscheint schon sehr zweifelhaft… Entscheidend ist vielmehr, daß  auch dem Verteidiger ein Urlaub zusteht und in diese Zeit keine Termine gelegt werden sollen…. es ist nicht erkennbar, daß das Amtsgericht seine Terminierung hierauf nicht einrichten konnte… Ohnehin ist eine besondere Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen, nachdem die Anklage bereits am 08.09.2008 beim Amtsgericht einging.“
Bensheim ist nicht Athen. Also müssen die Eulen halt mittels Beschwerdekammer dorthin getragen werden. 
Schönen Feiertag!

Die terminliche Verhinderung des Verteidigers

Beantragt man beim Vorsitzenden des Schöffengerichts Bensheim Verlegung eines Hauptverhandlungstermins, der in den Sommerferien liegt und natürlich – wie immer – nicht mit dem Verteidiger abgesprochen war, weil man sich im Auslandsurlaub befindet, erhält man zur Antwort: „Verlegungsanträge können in der Regel dadurch vermieden werden, wenn die Verteidigung nicht aus den Augen verliert, dass sie Mitglied der Rechtspflege ist“ (sic!) und wird wie folgt aufgefordert, eine Buchungsbestätigung eines Reisebüros o.ä. vorzulegen: „Da die Verteidigung im hier anhängigen Verfahren bereits in anderen Fällen* durch unbegründete Verlegungsanträge aufgefallen ist (sic!), kommt eine erneute Verlegung lediglich dann in Betracht, wenn die behauptete Verhinderung durch Vorlage einer Buchungsbestätigung glaubhaft … dargetan wird.“ Hat man die Buchungsbestätigung noch gar nicht, weil man zwar weiß, daß und wo man Urlaub machen wird, aber hat halt noch nicht gebucht, legt man, alleine um sinnlose Nebenkriegsschauplätze zu vermeiden, die Bestätigung dann nachträglich vor, nachdem man gebucht hat.
Darauf erhält man zur Antwort, dies bestätige nur den Verdacht, daß zum Zeitpunkt der Terminsanberaumung noch nichts gebucht gewesen sei. Wie könne der Verteidiger eine Reise buchen, wenn das Gericht einen Termin anberaumt habe. Man schreibt zurück und legt schon einmal vorsorglich Beschwerde gegen die zu erwartende Nichtverlegung des Termins ein. Mal sehen, wie die Beschwerdekammer, die um ihre Arbeit nicht zu beneiden ist, diesmal entscheiden wird (siehe auch meinen Beitrag „Terminsverlegungspflicht“ vom 04.11.08, „Quod licet… vom 17.02.09, Jupiter und Stier (wobei es wohl eher „Ochse“ heißen müßte) vom 27.03.09) und „Landgericht Darmstadt bescheinigt Verteidiger Recht auf Urlaub“ vom 10.06.09.

* in diesem Verfahren war ein Verlegungsantrag wegen Urlaubs gestellt und problemlos positiv beschieden worden. So unbegründet wird der Antrag dann ja nicht gewesen sein.

Jupiter und Stier II

Mein Beitrag vom 17.02.09 hat nun auch Eingang in das dortige Verfahren gefunden und wird dort als „Pamphlet“ bezeichnet. Diesem Begriff begegnen wir nun schon zum zweiten Mal, zuletzt in einer E-Mail vom 22.01.2009, über die ich am 21.03.2009 berichtet hatte. So nach dem Motto: wenn sich einer über mich beschwert, dann kann das ja nur ein Pamphlet sein. Warum so unselbstkritisch? Wenn ein Verteidiger um Verlegung bittet, weil ungefähr zum Zeitpunkt des Gerichtstermins die Entbindung bei seiner Frau stattfindet, ohne daß man diesen Termin nun genau vorher sehen könnte, wer wollte da so beckmesserisch sein und dieser Bitte nicht entsprechen? So geht man miteinander nicht um, dachte ich mir und schrieb darüber. Ein Pamphlet?
Das Beschwerdegericht hat übrigens nicht abgeholfen sondern gemeint, es sei halt das Risiko des Sachrichters, daß der Termin vielleicht doch wegen Verhinderung des Verteidigers platzt. Er müsse selbst wissen, ob er dieses Risiko eingehen wolle oder nicht.

Ich bin zwei Anwälte

Zunächst hatte ich eine Ladung zu einem Gerichtstermin am Amtsgericht um 8.30 Uhr in Mannheim erhalten. Ein paar Tage später erhielt ich Ladungen zu zwei Gerichtsterminen am Amtsgericht Bensheim um 8.45 und 9.45 Uhr für den selben Tag. Weil diese Ladungen später waren, beantragte ich in Bensheim wegen meiner Verhinderung die Verlegung des Termins. Dies lehnte der Richter mit der Begründung ab, er hätte Zeugen und Sachverständige geladen und bei ihm gehe es um zwei Termine. Ich möge in Mannheim Verlegung beantragen. Dies tat ich, wobei ich mir die Begründung des Bensheimer Richters zu Eigen machte. Der Mannheimer Richter lehnte die Verlegung ab, weil er früher geladen habe und der Bensheimer Richter halt in Zukunft Termine mit dem Anwalt absprechen möge, wenn er Zeugen und Sachverständige läd. Unter Bezugnahme hierauf habe ich nun wiederum Verlegung in Bensheim beantragt. Bin gespannt, wie das Spiel ausgeht. Die Termine sind am Freitag. Wahrscheinlich werde ich es ebenso zu ermöglichen haben, gleichzeitig in Bensheim und Mannheim aufzutreten, wie es von meinem ungeborenen Kind erwartet werden darf, mit seiner Geburt auf die „Terminslage beim Schöffengericht Bensheim“ Rücksicht zu nehmen (siehe meinen Beitrag vom 17.02.09).
Man fühlt sich in die Gerichtsgebäude Berlins versetzt, die Tucholsky in den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts in der „Weltbühne“ beschrieben hat. Es scheint sich nichts verändert zu haben.