Schlagwort-Archive: Strafrahmenverschiebung

Strafmilderung bei Aufklärungshilfe im allgemeinen Strafrecht

Die aus dem § 31 BtMG bekannte Aufklärungshilfe, die zu Strafmilderung gem. § 49 StGB führen kann und zu unzähligen Falschbelastungen geführt hat, wird jetzt zum 1.9.09 in ähnlicher Form auf das gesamte Strafrecht ausgedehnt werden (BGBl. I 2009, 2088). Gleich nach der Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich folgt ein neuer § 46b, der auf den Katalog der Straftaten in § 100a StPO verweist, bei denen eine TKÜ möglich ist und bei denen Aufklärungshilfe zukünftig zu Strafrahmenverschiebungen führen kann, als da etwa sind Geldfälschung, Sexualstraftaten, Tötungsdelikte, Raub, schwerere Betrugsdelikte, Bestechung.

Unverschuldeter Alkoholrausch bei alkoholkranken Tätern

Ist die alkoholbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit selbst zu verantworten und dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar, so kann ihm die Strafrahmenverschiebung versagt werden. Unverschuldet ist der Alkoholrausch jedoch bei entweder alkoholkranken oder alkoholüberempfindlichen Tätern (BGH-NStZ 2009, 258).

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit

Der BGH hat einmal mehr bekräftigt, daß selbst dann, wenn die Schuldfähigkeit, etwa durch übermässigen Alkoholgenuß, erheblich vermindert war, die Strafe nicht zwingend reduziert werden muß und schon gar nicht zwingend der Strafrahmen nach § 49 StGB verschoben werden muß. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Täter weiß, daß er z.B. zu Gewalt oder auch nur Aggressionen neigt, wenn er betrunken ist. Dadurch ist das Risiko für die Begehung von Straftaten für den Täter vorhersehbar erhöht, weswegen ihm eine Strafreduzierung aufgrund des Alkohols zu verwehren ist (BGH-NStZ 2008, 619).