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Hinreichender Tatverdacht light

Aus einer Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Gera wegen Sachbeschädigung: der Schlussvermerk des polizeilichen Ermittlungshelfers:

„Durch die Geschädigte wurde angegeben, dass sie seit einiger Zeit Probleme mit dem Beschuldigten hat und dieser für die Tatbegehung somit ein Motiv hat.
Ihm ist der PKW der Geschädigten bekannt und auch der Standort des Fahrzeuges.
Die Tatbegehung selbst wurde nicht gesehen.
Der Beschuldigte hat jedoch ein Motiv und die Möglichkeit, der Geschädigten einen Schaden zuzufügen. Demnach ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von dessen Täterschaft auszugehen.“

Angaben zur Sache hatte der Beschuldigte nicht gemacht, insbesondere den Vorwurf der Sachbeschädigung nicht eingeräumt.

Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Gera bei dem zuständigen Amtsgericht Rudolstadt einen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung. Dass dieser auch erlassen worden ist, bedarf angesichts von Schlussvermerk und Strafbefehlsantrag keiner Erwähnung.

Gera, immer wieder Gera!

Über die Strafjustiz in Gera habe ich schon häufig geschrieben, nämlich am 12.8.09, 14.8.09, 1.9.09, 17.9.09, 18.9.09, 4.12.09, 19.1.10 und 12.5.10. Auch diesmal ist es leider nichts Gutes.
Mandantin war kurz vor und nach der „Wende“, als sie noch in der Nähe von Gera wohnte, von ihrem Vater sexuell mißbraucht worden. Anzeige erstattete sie in Heppenheim, sie war inzwischen umgezogen, erst 2009. Wegen des Tatortprinzips gab die StA Darmstadt das Verfahren an die StA Gera ab, wo es am 8.5.09 einging. Am 1.7.09 stellte die StA Gera die Taten vor dem 3.10.90 (zu Recht) wegen Verjährung ein, worüber es den Geschädigtenvertreter mit Posteingang bei diesem am 29.7.09 informierte. Am 22.1.10 leitete sie den Beiordnungsantrag des Geschädigtenvertreters vom 30.7.09 an die zuständige Strafkammer weiter, nachdem der Geschädigtenvertreter hieran, ebenso wie an sein Akteneinsichtsgesuch, am 21.12.09 unter Fristsetzung zum 15.01.10 erinnert hatte. Das Landgericht ordnete schon am 28.1.10 bei. Auf nochmalige Erinnerung gewährte die StA am 6.3.10 Akteneinsicht. Am 8.3.10 schrieb der Geschädigtenvertreter an die StA, aus der Akte ergebe sich, daß über die soeben dargestellten Vorgänge hinaus nichts geschehen sei und mahnte zumindest die Beschuldigtenvernehmung an. Für nochmalige Akteneinsicht habe er sich eine Frist bis zum1.6.10 notiert. Als sich nichts tat, erinnerte er am 1.6.10 und setzte Nachfrist bis zum 30.6.10. Mit Posteingang vom 1.7.10 stellte die StA das Verfahren insgesamt nach § 170 II StPO ein. Weiterlesen