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Sperrfristverkürzung

Gemäß Paragraph 69a Strafgesetzbuch ist eine Sperrfrist zu verhängen, die erst abgelaufen sein muss, bevor die Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Fahrerlaubnis entzogen war. Die Entziehung setzt voraus, dass Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Dies ist zum Beispiel bei absoluter Fahruntüchtigkeit, also bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille, der Fall.
Die Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate. Weswegen automatisch nach Ablauf der Sperrfrist die Geeignetheit zum Führung von Fahrzeugen allein durch Zeitablauf wieder bestehen soll ist allerdings kaum nachvollziehbar. Denn in den meisten Fällen wird die Fahrerlaubnis ohne weiteres nach Ablauf der Sperrfrist wieder erteilt werden, ohne dass der Antragsteller Nachweis darüber führen muß,  dass seine Fahreignung wieder hergestellt ist. Weiterlesen

Sperrfristverkürzung bei Fahrerlaubnisentzug

Um die Fahrerlaubnis zu entziehen, muß beim Täter eine „Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen“ zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Diese kann z.B. bei einer Trunkenheitsfahrt zwar vorgelegen haben, aber nachträglich entfallen sein, weil freiwillig in nennenswertem Umfang an einer Verkehrstherapie eines Verkehrspsychologen teilgenommen worden ist, führt aber jedenfalls zu einer Verürzung der Sperrfrist (hier: 8 statt 12 Monate) (AG Lüdinghausen-NJW 2008, 3080).