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Beim Landgericht Darmstadt muß zum OLG wer PKH will

Ich hatte schon am 04.01., 09.02. und 10.02.10 über die restriktive Prozeßkostenhilfebewilligungspraxis des Landgerichts Darmstadt berichtet. Im vorliegenden Fall vertrat das Landgericht die Auffassung, wer vorgerichtlich 28.000 € Schmerzensgeld erhalten habe, könne auch mal ganz locker mindestens 6000 € davon für den anstehenden Prozeß auf weiteres Schmerzensgeld aufwenden, obwohl er ansonsten völlig mittellos ist.
Das OLG hat dies nicht gelten lassen (24 W 10/10). Die Entscheidung , auf die sich das Landgericht berufen habe, sei eine mehr als dreißig Jahre alte Mindermeinung. Hier wie generell gelte: Schmerzensgeld muß in keinem Fall zur Prozeßführung aufgewendet werden.

Das Schmerzensgeld und seine Bemessung

Die Höhe des Schmerzensgeld, das bei Verkehrsunfällen nzwischen  auch gezahlt werden muß, wenn dem Schädiger ein Verschulden nicht zur Last fällt, wenn er nur eine Ursache für den Unfall gesetzt hat, bemisst sich hauptsächlich nach der Schwere der Verletzungen sowie danach, wie lange und wie intensiv der Geschädigte unter den Verletzungen zu leiden hatte. Dabei kommt es allerdings auch auf die Wahrnehmbarkeit der Verletzungen an. Selbst schwerste Verletzungen sind nicht wahrnehmbar, wenn der Geschädigte im Koma liegt. Schließlich mit für die Höhe des Schmerzensgeldes entscheidend: das Maß des Verschuldens des Schädigers (BGH-NJW 2006, 1271).

HWS-Schleudertrauma auch bei harmlosen Unfällen möglich

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 8.7.2008 (NJW 2008, 2845) seine Rechtsprechung aus NJW 2003, 1116 bestätigt, wonach es auch bei Frontalzusammenstößen keine Harmlosigkeitsgrenze gibt, bei der Verletzungen der Halswirbeksäule ausgeschlossen wären. Ob diese vorliegen, ist Frage des Einzelfalles und nicht davon abhängig, daß eine niedrige Anstoßgeschwindigkeit vorlag. Sie könnten sich etwa aus der konkreten Sitzposition oder einer unbewußten Drehung des Kopfes ergeben. Daran ändere auch nichts, daß die Verletzungen nicht „objektivierbar“ seien, der Arzt also im Attest nur die subjektiv empfundenen Beschwerden des Patienten schildere.