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Zeugen wissen nur eines: unser Fahrer hat geblinkt!

Demnächst steht nun die OLG- Entscheidung in einer Unfallsache von vor vier Jahren an. Der Motorradfahrer hatte versucht, innerorts einen PKW mit betagtem Fahrer zu überholen. Mit im Auto: der Rest der Familie auf der verzweifelten Suche nach der Stätte, wo eine Familienfeier stattfinden sollte. Endlich hatte man die Stelle zum Linksabbiegen gefunden und entsprechend spontan den Abbiegevorgang eingeleitet. Dann krachte es.
Drei Jahre später vernahm das OLG einige der Beifahrer zu der Behauptung, der Fahrer des PKW habe ordnungsgemäß geblinkt. Das LG Darmstadt hatte sich das geschenkt. Daran könne sich sowieso keiner erinnern, selbst wenn er es damals wahrgenommen hätte. Jetzt durften die Zeugen endlich ran. Und -wie durch ein Wunder- sie erinnerten sich. Zwar an nahezu nichts anderes als an das, aber auf jeden Fall daran, wie der liebe Papa/Mann geblinkt hätte, was er ja eh immer macht, sogar auf „Privatparkplätzen“ usw. Gut, gesehen hätten sie nichts, aber gehört! Lautes Klacken und dergleichen, wäre halt so im Astra.
Wenigstens nichts von der Wahrung der doppelten Rückschaupflicht, wie man es sonst in solchen Fällen überdies noch gerne die Zeugen wahrheitswidrig „vortragen“ läßt: „Ich habe genau gesehen, wie er in den Innen-, den Aussenspiegel und dann noch mit dem Kopf nach links über die Schulter geguckt hat und dabei hat er immerfort geblinkt, das habe ich genau gehört!“  Mal sehen, was das OLG daraus macht. Ich habe einen Anscheinsbeweis zugunsten des Motorradfahrers aufgrund der Verletzung der doppelten Rückschaupflicht reklamiert.

Kein § 24a StVG, wenn Btm-Konsum lange vor Fahrtantritt?

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 20.08.10 (NJW 2010, 3526) die Verurteilung wegen eines Fahrens unter Cannabis-Einfluss zu Bußgeld und Fahrverbot aufgehoben und zurückverwiesen. Die Urinkontrolle hatte einen THC-Wert von 4,6 ng/ml ergeben.
Die Verurteilung scheiterte an den mangelhaften Feststellungen zur inneren Tatseite. Der Betroffene muß zumindest erkannt haben können, daß er noch unter Rauschmittelwirkung stand. Das ist allerdings nur bei kurzen Zeitspannen swischen Konsum und Fahrtantritt der Fall. Bei Zeitspannen von ca. 24 Stunden kann nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, daß der Betroffene sich einer etwaigen Rauschwirkung bewußt ist.

Das OLG Frankfurt gibt seine Mindermeinung auf

Ich hatte am 29.07.09 über die allseits heftig kritisierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 22.01.2009 berichtet, wonach Voreintragungen im VZR zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürften, wenn diese sich in der Überliegefrist befinden. Das OLG Frankfurt hatte sich nicht nur gegen die Rechtsprechung aller anderen OLGe gestellt sondern mit rätselhafter Begründung die gebotene Vorlage an den BGH vereitelt.
Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Auffassung, die  mit dem Wortlaut des § 29 StVG unvereinbar war, hat das OLG Frankfurt nun mit Beschluss vom 07.01.2010 – erfreulicherweise und nach nicht einmal einem Jahr hessischem Sonderweg – aufgegeben (NZV 2010, 161).