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OLGe uneinig über Beweisverwertungsverbote bei Videoüberwachung

Beweisverwertungsverbot bei Videomessung. Wie ist der Stand?
Bei anlassunabhängiger personenbezogener Videoaufzeichnung (VKS) haben das OLG-Dresden am 2.2.10 (Ss OWi 788/09), das OLG Hamm am 22.12.09 (1 Ss OWi 960/09) und das OLG Oldenburg am 27.11.09 (Ss Bs 186/09) Verwertungsverbote postuliert. Bezüglich ViBrAM gibt es bisher nur die Entscheidung des OLG-Düsseldorf vom 9.2.10 (NJW 2010,1316). In den jüngeren Entscheidungen zweier anderer Senate des OLG Düsseldorf wird diese als „Einzelrichterbeschluss“ abgekanzelt, dem „in keinem Punkt zu folgen“ sei. Bemerkenswert bei einer Entscheidung, die sich in der NJW über vier Seiten erstreckt. Natürlich sei § 100h StPO gesetzliche Eingriffsermächtigung (auf den war das BVerfG am 11.8.09 irgendwie nicht gekommen) und die Sache sei auch nicht an den BGH gem. § 121 GVG vorlagepflichtig, weil eine Divergenz bzgl ViBrAM nur innerhalb des OLG Düsseldorf, nicht aber zu den übrigen OLGen bestehe (OLG Düsseldorf IV-1 RBs 23/10 vom 15.03.10,  4 RBs 143/09 vom 05.05.10).

Weswegen § 100h StPO, zu Observationszwecken bei nicht unerheblichen Straftaten geschaffen, eine geeignete Eingriffsermächtigung darstellen soll, dafür gibt es auch in den beiden letztgenannten Entscheidungen des OLG Düsseldorf keine überzeugende Begründung. Letztlich wird wieder das BVerfG Klarheit schaffen müssen

Kein Beweisverwertungsverbot bei Messung mit Laserpistole

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 5.3.10 (NZV 2010, 262) noch einmal seine Auffassung aus dem Beschluss vom 9.2.10 (NZV 2010, 263) bekräftigt, wonach ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommt, wenn eine verdachtsunabhängige Bildaufzeichnung (Vibram, VKS) erfolgt. Dort hatte das OLG ausgeführt, daß die bezeichneten Verfahren dem Beschluss des BVerfG vom 11.08.09 (NJW 2009, 3293) zuwider laufen und der Gesetzgeber „gefordert (ist), die … gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu schaffen.“
Bei der Entscheidung vom 5.3.10 ging es hingegen um eine Messung mit einer sogn. Laserpistole (Riegl FG 21-P), bei der gerade keine verdachtsunabhängige Speicherung erfolgt sondern gezielt anvisiert und die kurzzeitige Speicherung sogleich automatisch wieder gelöscht wird.

Siehe hierzu auch OLG Brandenburg.

Rücksichtsloses Überholen ist nicht stets eine Nötigung

Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist deshalb eine Nötigung. Im heutigen Straßenverkehr behindern sich die Verkehsteilnehmer ständig irgendwie gegenseitig. Gegenbenenfalls liegt dann eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor. Begeht er eine der sieben Todsünden und führt dies zu einem Beinaheunfall, macht er sich strafbar gem. § 315c StGB. Bei der Nötigung geht es darum, daß eine Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer bezweckt wird, diese nicht bloße Folge einer Handlung ist, die eigentlich etwas anderes bezweckt, nämlich das schnellere Vorwärtskommen. In diesem Fall kommt eine Strafbarkeit wegen Nötigung nicht in Betracht (OLG Düsseldorf-NJW 2007, 3219).

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