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15 % Aufschlag zum Normaltarif bei Unfallersatztarif zulässig

Der BGH hat in einer Entscheidung zum wiederholten Male Stellung genommen zur Angemessenheit des Unfallersatztarif bei Mietwagen und dem Tatrichter gestattet, dessen Angemessenheit mit einem 15%igen Aufschlag auf den Normaltarif zu schätzen. Dem Geschädigten wurden so nur etwa 1/3 der tatsächlichen Mietwagenkosten erstattet (BGH-NJW 2008, 2910).