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Laptop mit Micro und Gerichtsverhandlung

Anwälte sind selbständige Organe der Rechtspflege. Als solche sind sie dem ständigen Verdacht ausgesetzt, gegen Gesetze zu verstoßen, z.B. das Verbot des § 169 GVG, Tonaufnahmen einer Gerichtsverhandlung heimlich zu fertigen und anschließend zu veröffentlichen. Rechtsanwalt Stefan Katzorke aus Chemnitz berichtet folgenden Fall: 
„Hauptverhandlung bei der Strafrichterin, es ging um den Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr, Strafbefehl mit ein paar Tagessätzen, kein Fahrverbot, kein Entzug der FE, …
 
Nach Aufruf der Sache stellte die (Probe-)Richterin fest, dass ich einen Laptop in Betrieb genommen habe (darauf war die gescannte Akte) und meinte, sie werde nun überprüfen, ob ich das Mikrofon ausgeschaltet habe und nicht etwa unerlaubte Tonaufnahmen von der HV anfertige. Wie man sich denken kann, war ich etwas irritiert und habe gefragt, von welchem Mikro sie spricht, mein Laptop habe gar keins. Sie erklärte mir, es sei schon vorgekommen, dass unerlaubte Aufnahmen angefertigt worden seien und sie deshalb kontrollieren müsse. Es entwickelte sich dann eine freundliche Plauderei (okay, es wurde laut). Nun ja, sie hat letztendlich meinen Laptop nicht kontrolliert, aber meine Erklärung zu Protokoll genommen, dass ich keine Tonaufnahmen anfertige. Dass ich auch keinen Stift habe, mit dem man schießen kann, wollte sie komischerweise nicht protokollieren.“ (mit frdl. Genehmigg. RA Katzorke, Chemnitz)
Tonaufnahmen sind  übrigens nur unzulässig, wenn sie zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihre Inhalts gemacht werden. Aber diesen Spitzbuben in schwarzen Roben, die sich Rechtsanwälte nennen, ist ja sogar die öffentliche Vorführung von Tonaufnahmen solch spektakulärer Verfahren wie dem, von dem der Kollege Katzorke berichtete, zuzutrauen.