Schlagwort-Archive: Landgericht Gera

Folgen des Streits um den Vorsitz des 2. Strafsenates des BGH

In der Entscheidung des 2. Senats (2 StR 482/11) über ein (aufzuhebendes) Urteil des Landgerichts Gera kann man nachlesen, warum dieser Senat sich  für vorschriftsmäßig besetzt hält, obwohl in der Entscheidung 2 StR 346/11 im Hinblick auf die Doppelbelastung des Vorsitzenden der beiden Senate Dr. Ernemann Bedenken geäussert worden waren, dieser sei deswegen (Doppelbe- und Überlastung) kein gesetzlicher Richter, weswegen dieses Revisionsverfahren ausgesetz worden war.

Neues vom Landgericht Gera. Mir steht die Gosche offen!

Ärger mit Kostenbeamten sind Alltag und daher eigentlich nicht berichtenswert. Der vorliegende Fall geht jedoch über den normalen Ärger, der dadurch hervorgerufen wird, dass gelegentlich der Eindruck entsteht, der Beamte werde für die Nichtauszahlung berechtigter Ansprüche provisioniert, weit hinaus.

Beantragt waren Pflichtverteidigergebühren für den 11.3.2010. Tatsächlich hatte die Hauptverhandlung am 12.3.2010 stattgefunden. Dies war offensichtlich aus den Sitzungsprotokollen. Außerdem hatte der Verteidiger auch die Erstattung von Parkgebühren für den 12.3.2010 beantragt und diese waren ihm auch erstattet worden.

Die Rechtspflegerin hat die Pflichtverteidigergebühren für den 11.3.2010 mit der lapidaren Begründung abgesetzt, an diesem Tage habe keine Hauptverhandlung stattgefunden. Weiterlesen

Gestern in Gera (Teil 7)

Gestern war in Wahrheit heute, aber „gestern in Gera“ klingt einfach besser. Auf jeden Fall wurde das Verfahren gegen die mitangeklagte Ex-Ehefrau des sogn. Hauptangeklagten abgetrennt, plädiert und abgeurteilt. O.k., es hatte eine verfahrensbeendende Absprache gegeben, aber muß man dann im Schlussvortrag unbedingt sagen, man (oder besser frau) schließe sich den Ausführungen der Staatsanwältin „voll und ganz“ (eine i.ü. sprachlich ebenso fragwürdige Formulierung wie das in Thüringen beliebte „stets und ständig“) an?  Findet man das nicht dann doch zu servil? Dies vor allem dann, wenn das neapolitanische Kassationsgericht die Auslieferung der Angeklagten, die sechs Wochen in Auslieferungshaft gesessen und dann noch ebensolange in einer Art Auslieferungshausarrest, abgelehnt hatte und die Angeklagte sodann in Absprache mit der Staatsanwaltschaft aus freien Stücken nach Deutschland eingereist war, um sich dem Verfahren zu stellen, was ihr mit ihrer sofortigen Verhaftung gedankt wurde. So war sie nun seit mehr als einem Jahr in Deutschland in U-Haft für die Staatsanwaltschaft Gera. Ihre beiden Pflichtverteidiger beantragten in dieser Zeit keine mündliche Haftprüfung und legten auch keine Beschwerde gegen den Haftbefehl oder die -fortdauerbeschlüsse ein.

Gestern in Gera (Teil 6)

Mit Fußballprofis sollte man keine Spielchen machen. Sonst drohen Eigentore.
Der wegen Betruges Angeklagte hatte seinen ehemaligen Nachbarn am vornehmen Zürichsee, einen früheren Profifußballer, als Entlastungszeugen aufgeboten. Leider konnte er die Beweisbehauptungen nicht bestätigen. Nicht aus Unkenntnis. Aus Kenntnis bekundete er gegenteiliges. Schlimmer noch: auch er hatte dem Angeklagten („wir waren Freunde“) im Jahre 2003 beinahe 150.000 SFR geliehen. Zurück erhielt er nur 30.000 und sei im übrigen vertröstet worden. Die Geldverleihung habe er lange vor seiner Frau geheim gehalten. Als sie davon erfuhr, sei dies ein wesentlicher Grund für die spätere Trennung gewesen.
Dem Verteidiger fällt ein Wort aus der Fußballsprache ein: „Arschkarte“.

Gestern in Gera

Im Laufe der Verhandlung stellte sich heraus, daß eine Vielzahl von in der Anwaltskanzlei des mit anderen angeklagten Anwalts aus Düsseldorf von der Staatsanwaltschaft nicht mit Anklageerhebung dem Gericht vorgelegt worden waren. Die Staatsanwältin will jetzt mal sehen „was sie noch hat“. Ansonsten rechtfertigte sie das Zurückhalten damit, es sei „alles vorgelegt worden, was den Anklagevorwurf stützt“.
Darf man daraus umgekehrt schließen, daß alles zurückgehalten wurde, was ihn in Frage stellt?

Am Ende dieses Verhandlungstages verlaß der Vorsitzende eine endlos lange Liste, die Urkunden bezeichnete, die die Kammer im Selbstleseverfahren einzuführen gedachte. Nach dem Widerspruch zweier Verteidiger meinte der Vorsitzende, ohne vorherige Kammerberatung, dies wäre ja nur ein Angebot zur Zeitersparnis gewesen, man hätte es ja mal versuchen können, und jetzt werde man halt verlesen. Man werde das Verfahren doch keinem Revisionsrisiko aussetzen.
Man kam sich richtig schuldig vor.
Daß man auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften bestanden hatte.
Und der Kammer Zeit geraubt und Arbeit gemacht.