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Watsch’n-Mixa: alles ganz normal damals!

Der Augsburger Bischof Mixa hat sich seinen neuen Namen „Watsch’n-Mixa“ wohl verdient. Er kann jetzt das, was man außerhalb Bayerns Ohrfeige nennt, für vor 20-30 Jahren „nicht (mehr) ausschließen“. Aber klar ist auch, daß die Kinderchen (die dreckerten) das auch verdient hatten. Und außerdem: damals, also vor 20-30 Jahren,  war das total normal, so der Bischof heute.
Das war die Zeit von 1980 bis 1990. Eine unselige Zeit in der deutschen Geschichte, wo’s ganz normal war, daß Kinder in der Schule und im Heim geschlagen wurden. Okay, in meiner hessischen Schulzeit von 1971 bis 1984 hab‘ ich sowas nicht erlebt. Aber vielleicht meinte der Bischof ja auch nicht ganz Deutschland, sondern nur Bayern oder gar nur katholische Einrichtungen in Bayern, wo’s normal gewesen sei. Weiterlesen

Strafbarkeit der Körperverletzung bei Verkehrsunfällen

Die Strafverfolgung einer Körperverletzung setzt grundsätzlich einen Strafantrag des Geschädigten voraus.
Die Staatsanwaltschaft kann aber auch dann Anklage erheben, wenn sie das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Wann ein solches bei einem Verkehrsunfall vorliegt, dafür gibt die Nr. 243 III der RiStBV den Amtsanwälten wichtige Leitlinien vor:
„Ein Grundsatz, dass bei einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung das besondere öffentliche Interessse an der Strafverfolgung stets oder in der Regel zu bejahen ist, besteht nicht. Bei der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung sind das Maß der Pflichtwidrigkeit insbesondere der vorangegangene Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel, die Tatfolgen für den Verletzten und den Täter, einschlägige Vorbelastungen des Täters sowie ein Miverschulden des Verletzten von besonderem Gewicht.

Nach diesen Leitlinien wird in der Regel bei verkehrsunfallbedingten Verletzungen mangels Strafantrag ein Strafverfolgungshindernis vorliegen und das Strafverfahren einzustellen sein.

Strafverfahren wegen Körperverletzung vom Amtgericht Fürth eingestellt

Der junge Mann, ein Heranwachsender, war 4 Jahre mit dem Mädchen zusammen gewesen. Dann hatte sie „Schluss“ gemacht und in der Disco traf er sie mit ihrem „Neuen“, mit dem sie schon auffällig oft zusammen war, als noch nicht „Schluss“ war. Die Zur-Rede-Stellungen führen zu nichts, so daß er den „Neuen“ gegen die Brust stieß und versuchte, diesem das Knie in den Bauch zu drücken. Anschließend fuhr er mit einem Kumpel hinter der Exfreundin und dem Neuen her, wobei der Kumpel mit einer auch den anderen beiden bekannten Schreckschußpistole, herumballerte. Zu Schaden kam keiner.
Das Verfahren wegen Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde in der heutigen Hauptverhandlung gegen Zahlung von 800 € an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt. Auch wenn der Strafrichter weit weniger Verständnis für einen eifersüchtigen jungen Mann aufbringen konnte, als Verteidiger und anscheinend auch altgedienter und erfahrener Oberamtsanwalt.

Unangeschnallte Kinder

Diese Unsitte verbreitet sich auch bei uns zunehmend. Abgesehen von Bußgeldern und Punkten in Flensburg sollten die sorglosen Eltern und Großeltern die strafrechtlichen Konsequenzen bei einem Unfall bedenken. Körperverletzung, schwere Körperverletzung und Totschlag, jeweils durch Unterlassen, kommen in Betracht, je nach dem, was dem Kind passiert ist. Mehrjährige Freiheitsstrafen sind möglich. Davon abgesehen: wer will damit leben, daß seinem Kind etwas passiert, woran man selbst Schuld hat?