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Zur „Konfliktverteidigung“

Das Buch des Richters am Landgericht Passau Jürgen Heinrich Konfliktverteidigung im Strafprozess, für 59 € im Beck-Verlag erschienen, wurde im aktuellen Heft des Strafverteidigers von Ulrich Sommer rezensiert. Hieraus einige Auszüge: „Warum die bloße Ausübung des Prozeßgrundrechts der konfrontativen Befragung ohne weiteres mit dem Missbrauch dieses Rechtes gleichgestellt werden kann, lässt sich nur mit einer richterlichen Vorstellungswelt erfassen, die angesichts einer festgefügten Meinung konträr verlaufende Verteidigungsbemühungen als ebenso unsinnige wie unerträgliche Verlängerung eines Prozesses empfinden“ (S. 443). „In der Einseitigkeit der Problemaufbereitung in Kombination mit den Banalität der argumentativen Darstellung verhilft es richterlichem Lamento von den Tischen der Gerichtskantine zu literarischen Weihen“ (444). „Die Vorstellung, dass der gesamte Spruchkörper nach Beratung die einsame Anordnung des Vorsitzenden nicht teilt, scheint dem Autor fremd. Seine Erfahrung wird ihm vermittelt haben, wie Beisitzer und Schöffen funktionieren“ (444). „Bemerkenswert ist, dass die Zeit für reif  gehalten wurde, einen solchen umfassenden Frontalangriff auf Verteidigungsrechte zu formulieren“ (445). „… scheint die deutsche Richterschaft auf dem Weg, über den gesellschaftlichen Vertrauensvorschuss in die Justiz hinaus die allgemeine Anerkennung einer nicht zu hinterfragenden elitären Entscheidungsklasse einzufordern. Weitab von den Intentionen des Autors leistet das Buch einen Beitrag zur Phänomenologie des Rechtsmissbrauchs“ (445).

BGH rügt Frankfurter Strafverteidiger scharf

 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 545/08

 

vom

20. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Geldwäsche

 

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

 

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2008 wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Weiterlesen