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Haftungsprivileg von Kindern im Straßenverkehr

Der BGH hatte das Haftungsprvileg verneint, als ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto gefahren war. Im neu entschiedenen Fall war das Auto zwar auch ordnungsgemäß abgeparkt; allerdings war zur Straßenseite hin eine Autotür geöffnet, gegen die das Kind auf dem Fahrrad stieß. Hier hätten sich die typischen Gefahren des Verkehrs i.S.d. § 828 II BGB verwirklicht, weswegen das Kind für den am Auto entstandenen Schaden nicht zu haften habe (BGH-NZV 2009, 77).