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Beim Integritätsinteresse ist auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen

Der Unfallgeschädigte darf sein Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten maximal 130  % des Wiederbeschaffungswertes für ein Ersatzfahrzeug betragen.
Umstitten war, ob dabei von den Reparaturkosten mit oder ohne Mehrwertsteuer auszugehen ist. Der BGH hat nun entschieden (NZV 2009, 333 = NJW 2009, 1340), daß auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen ist.
Beträgt der Wiederbeschaffungswert beispielsweise 10.000 € (der Restwert ist bei dieser Berechung nicht zu berücksichtigen) dürfen die Reparaturkosten maximal 13.000 € ausmachen, ohne Mehrwertsteuer also „nur“ 10.924 €, somit kaum höher sein, als der Wiederbeschafungswert.

Fiktive Abrechnung: Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert?

Liegen die Nettoreparaturkosten niedriger als der Wiederbeschaffungswert, die Bruttoreparaturkosten hingegen höher als dieser, so ist für die Abrechnung letzterer maßgeblich mit der Folge, daß der Verursacher und sein Versicherer im Ergebnis nur den um den Restwert geminderten Wiederbeschaffungswert zu zahlen haben (BGH-NJW 2009, 1340).

Reparaturkostenersatz sofort bei repariertem Totalschaden

Betragen die Reparaturkosten maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges darf totzdem repariert werden. Man muß sich nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis verweisen lassen, auch wenn diese, gerade wenn noch ein nennenswerter Restwert abzuziehen ist, für den Versicherer des Unfallverursachers billiger ist.
Allerdings geht das nur, wenn man das Auto auch noch eine gewisse Zeit, nach der Rechtsprechung 6 Monate, weiter selbst benutzt. Die Versicherer wollten deshalb immer erst einmal auf Totalschadensbasis abrechnen und den Rest erst nach frühestens 6 Monaten zahlen, wenn belegt war, daß der Geschädigte das Auto noch hatte. Dem hat der BGH (NZV 2009, 73) jetzt einen Riegel vorgeschoben. Sobald repariert ist, wird sogleich auch der Ersatz der Reparaturkosten geschuldet, soweit diese nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen.