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Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr

Bei gefährlicher Körperverletzung, die etwa dann vorliegt, wenn die Tat gemeinschaftlich begangen wurde, kann Untersuchungshaft gem. § 112a I Nr. 2 StPO angeordnet werden, wenn Wiederholungsgefahr vorliegt. Dies aber wegen der Subsidiarität dieses Haftgrundes nur dann, wenn die Untersuchungshaft nicht bereits aus anderen Gründen vollzogen wird, etwa wegen Fluchtgefahr (§ 112a II). 

Es müssen dann mindestens zwei gleichartige Taten vorliegen und für die, für die der Haftbefehl beantragt wurde (Anlaßtat), muß eine Strafe von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Nicht berücksichtigt werden dürfen rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, auch wenn sie gleichartige Taten zum Gegenstand hatten.