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Der Freispruch des Rockers

Der 2. Senat des BGH hat das Urteil des LG Koblenz aufgehoben, das ein führendes Mitglied der Hells Angels wegen Todschlags eines Polizisten zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt hatte.  Dieser hatte durch die Eingangstür geschossen in der Annahme, rivalisierende Bandidos seien es, die diese gerade aufzubrechen versuchen. Tatsächlich aber war es die Polizei aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses. Der Hells Angels hatte „verpisst euch“ gerufen, allerdings ohne Erfolg. Koblenz hatte gemeint, dies sei nicht ausreichend gewesen, er hätte etwa noch einen Warnschuss abgeben müssen. Der BGH hat demgegenüber entschieden, dass er hierdurch seine Verteidigungsposition geschwächt hätte. Zwei der drei Verriegelungen seien bereits aufgebrochen gewesen.
Recht aber braucht dem (vermeintlichen) Unrecht nicht zu weichen. Das ist der Rechtsbewährungsgrundsatz.
Dass die Entscheidung reflexhaft von den Polizeigewerkschaften kritisiert wird, verwundert nicht. Die sogenannte „Öffentlichkeit“ wird auch nicht entzückt sein. „Bild“ titelt, der BGH habe den „Polizisten-Killer“ laufen gelassen.
Im Rechtsstaat soll ohne Ansehung der Person des Täters und des Opfers nach Recht und Gesetz entschieden werden. Dies selbstverständlich getan zu haben, dafür bedarf der 2. Senat keines besonderen Lobes.

Bild: bei „Aussage gegen Aussage“ wird das Gerichtsverfahren eingestellt!

Dass es von Überheblichkeit und Ignoranz zeugt, wenn Juristen auf die Lektüre der Bild-Zeitung verzichten, um sich anhand der dortigen Berichterstattung über Strafverfahren zu informieren, ist allgemein bekannt. Wo sonst findet sich ausgewogene Berichterstattung mit Hintergrundwissen sonst so trefflich kombiniert mit unkonventionellen Täter-/Verdächtigenbezeichnungen wie „Bestie“ o. ä. und Lichtbildern desselben in oft kompromitierenden Situationen?
Doch auch als juristische Fachzeitschrift wird „Bild“ und ihre Derivate oftmals verkannt. Dabei enthält sie viele hilfreiche Hinweise für den professionellen Einsatz in der Strafverteidigung. Die „Auto-Bild“ vom 21.01.2011 (S. 65) befasst sich etwa mit den strafrechtlichen Folgen von Beleidigungen unter der Überschrift: „So teuer wird der Stinkefinger…“ Dort werden in Tabellenform einzelne Artikulationen, z.B. „leck mich am Arsch“ mit den Tarifen im Strafausspruch kombiniert, im Beispielsfall etwa „300 Euro“. Okay, es wird nicht versäumt im Kleingedruckten darauf hinzuweisen: „die Strafen können je nach Fall und Urteil nach unten oder oben abweichen“. Aber das erklärt irgendwie nicht, weshalb die Tabelle etwa für „Alte Sau“ 2500 Euro ausweist. Das ist ja mehr als das Achtfache von „Leck mich am Arsch“. Weiterlesen