Das Amtsgericht hatte dem Kläger nur 20 % seiner Schäden zugesprochen. Er kam mit seinem PKW aus einem Baumarkt und hatte sich in eine dreistreifige Straße eingetastet, auf der in beiden Richtungen der Verkehr stockte. Er wollte nach links und hatte den ersten Streifen schon überquert, als von links der Beklagte kam und mit dem stehenden klägerischen Fahrzeug auf dem mittleren Streifen mit einer sachverständig festgestellten Geschwindigkeit von 33,6 km/h kollidierte. Unstreitig wollte der Beklagte nach einer insgesamt etwa 50 m langen Strecke seinerseits links in ein Grundstück einbiegen. Das Amtsgericht sah die Vorfahrt des Beklagten verletzt, hielt den Unfall für diesen jedoch nicht für unabwendbar. (weiterlesen…)
Ich hatte vor ein paar Tagen berichtet über die Einspruchsverwerfung in einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Borken. Nachdem der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war, liegt nun die dienstliche Erklärung vor. In entwaffnender Offenheit räumt der Richter ein, angenommen zu haben, der Betroffene müsse sich gem. § 73 III OwiG im Termin von einem Verteidiger vertreten lassen. Nachdem dieser nun ebensowenig wie der Betroffene erschienen sei, habe er “keine andere Möglichkeit gesehen, als den Einspruch zu verwerfen”.
Danach wird der Richter wohl nicht befangen sein. Unwissenheit ist kein Befangenheitsgrund. Aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt werden müssen.
Heidi Müller-Gerbes berichtete am Mittwoch in der FAZ vom Prozeß vor der Darmstädter Wirtschaftsstrafkammer gegen den Frankfurter Anwalt, der mit einer hochrangigen hessischen Richterin verheiratet ist. Dort hieß es, die Kammer hätte bei der Staatsanwaltschaft eine Nachtragsanklage bestellt, um keine rechtlichen Hinweise erteilen zu müssen.
Am Donnerstag las man das schon erwartete, daß die Verteidiger die Berufsrichter nämlich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hätten.
“Der Prozess gegen Sven G. aus Kamenz wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist geplatzt.
Aufgrund eines Todesfalles in der Familie eines Mitgliedes der Strafkammer musste der Prozess entgegen der gesetzlichen Regelung länger als drei Wochen unterbrochen werden. Heute sollte der Prozess dennoch unter Verzicht auf die Rüge der überlangen Unterbrechung mit einem Geständnis des Angeklagten fortgesetzt werden, der zwischenzeitlich etwa 20 Taten der Weitergabe von Haschisch an eine unter 18-jährige Person eingeräumt hatte. Pro Tat sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von nicht unter einem Jahr vor . Für den Fall eines umfassenden Geständnisses stellte die Kammer dem Angeklagten eine Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten in Aussicht.
Der Angeklagte schlug das für ihn durchaus günstige Angebot aus. Der Prozess muss daher von vorne beginnen.
Der Vorsitzende der 1. Strafkammer gab dem Angeklagten zuvor deutlich zu verstehen, dass er in einem erneuten Prozess, auch unter Berücksichtigung seines Teilgeständnisses und bei gleichem Beweisergebnis wie bisher durch die Zeugenaussagen festgestellt, eher mit einer doppelt so hohen Strafe rechnen muss, da die Anzahl der festgestellten Straftaten um ein vielfaches höher festgestellt werden könnte, als die bisher von ihm selbst eingeräumten Taten.
Der Termin einer erneuten Hauptverhandlung wird nicht vor Mai 2009 festgesetzt werden können.
Im Verlaufe des Prozesses hatte der Angeklagte mehrfach die Gelegenheit sich durch ein Geständnis gemäß § 31 Betäubungsmittelgesetz Strafmilderung zu verdienen. § 31 BtMG sieht eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe vor, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beiträgt, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.
Sein Teilgeständnis erfüllte die Voraussetzung des § 31 BtMG nicht, bestätigte jedoch seine Strafbarkeit. Weshalb der Angeklagte nun dennoch das Angebot der Strafkammer ausschlug, wird sein Geheimnis bleiben. “
Weiterführende Stichwörter hierzu wären: Sanktionsschere, Absprachen im Strafprozeß, Befangenheit des Richters. Selten liest man unverblümter, wie wenig Verfahrensrechte wert sein können. Dem Kollegen Stefan Katzorke aus Chemnitz, der auf diese Pressemitteilung aufmerksam gemacht hat, sei Dank!
Ich hatte am 9. Januar 2009 darüber berichtet, daß ein Psychiatrieinsasse an den Psychiatriemauern Graffiti hinterlassen hatte, von der Anstalt deswegen Strafantrag gestellt, von der Verteidigung ein Schuldfähigkeitsgutachten beantragt und dieses vor der Hauptverhandlung ausgerechnet von einer Assistenzärztin der Strafantragstellerin erstattet worden ist, allerdings ohne Explorationsgespräch und nur aufgrund der Vorbefunde, welches erwartungsgemäß zu dem Ergebnis kam, der Angeklagte sei voll schuldfähig gewesen. Zu der heutigen Hauptverhandlung war die Sachverständige dann doch noch geladen worden und ist wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Das Gericht sah dies anders mit der Begründung, man traue es einem Arzt zu, die Pflicht zur objektiven Begutachtung von der Tatsache, daß man selbst Geschädigter ist oder zumindest in dessen Lager steht, zu trennen. Daß auf die Perspektive des Angeklagten abzustellen ist, war dem Gericht gleichgültig. Im Ergebnis wurde das Verfahren nach § 153a StPO (!) eingestellt, nachdem der Angeklagte den Schaden bereits wieder gut gemacht hatte.
In einem Strafverfahren hatte die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin zu der Benutzung des Tatfahrzeuges ausgesagt. Dies veranlaßte den Richter zu dem Vorhalt, dann müsse ja wohl Superman das Auto gefahren haben. Ausdrücklich fragte er: “Hat Superman das Auto gefahren?”
Die Trinkmengenangaben der Zeugin, die nicht zur festgestellten Blutalkohalkonzentration bei ihrem Mann paßten, veranlassten den Richter zu der Feststellung und anschließenden Frage, dann müsse er Supermanbiere gewesen sein; “Waren es Supermanbiere?”
Das Kammergericht Berlin (NJW 2009, 96) hat hierzu entschieden, daß ein solches Verhalten des Richters bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis erweckt, der Richter habe sich schon ein abschließendes negatives Bild über den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage gemacht. Die Ablehnung sei daher zu Recht erfolgt. Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wurde daher aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an ein anderes Gericht verwiesen.
Die Terminbestimmung des Strafrichters ist sein ureigenes Recht. Er muß den Termin mit keinem Verfahrensbeteitigten abstimmen. Tut er es auch nicht und ist der Verteidiger wegen eines anderen Termins verhindert, muß er aber den Termin verlegen. Lehnt er dies ab, kann dagegen Beschwerde eingelegt werden, weil der Angeklagte unzulässig in seinem Recht beschränkt wird, sich seines Vertrauensverteidigers zu bedienen. Im Hinblick auf die inzwischen doch recht einhellige Rechtsprechung (aktuell: LG Braunschweig-StraFo 2008, 430) ist bei abgelehnter Terminsverlegung stets auch zu prüfen, ob nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters begründet ist.