Schlagwort-Archive: Amphetamin

Amphetamingrenzwert beim Autofahren

Bekanntlich hat das BVerfG zu § 24a StVG (NJW 2005, 349) und Cannabisprodukten entschieden, daß eine Btm-Konzentration festgestellt werden muß, die die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit zumindest als möglich erscheinen läßt. Zu Amphetamin liegt der diesbezügliche Grenzwert einiger OLGe bei 25ng/ml. Dem folgt auch das OLG Celle (NStZ 2009, 711) und hat daher ein amtsgerichtliches Urteil aufgehoben, indes nur zurückverwiesen und nicht freigesprochen. Bei dem Betroffenen waren 15 ng/ml festgestellt worden. Der Grenzwert sei aber, entgegen der Auffassung des OLG Zweibrücken, keine objektive Bedingung der „Ahndbarkeit“. Vielmehr müsse unabhängig davon die Frage der Fahrtüchtigkeit geprüft werden, wenn der Grenzwert unterschritten sei, etwa im Hinblick auf Ausfallerscheinungen und/oder die Einlassung des Betroffenen.
Merke auch in diesem Zusammenhang:  Schweigen ist Gold!

Verschiedene Btm und Verkehrsteilnahme (OLG-Koblenz-NJW 2009, 1222)

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wg. Verstoßes gegen § 24a StVG verurteilt. In seiner Blutprobe waren 0,8 ng/ml THC (Grenzwert BVerfG-NJW 2005, 349: 1,0 ng/ml) und 14 ng/ml Amphetamin (Grenzwert OLG_München-NJW 2006, 1606: 25 ng/ml) festgestellt worden. Da beide Grenzwerte nicht überschritten waren, hat das Amtgericht die beiden Werte quasi addiert, was vom OLG als unzulässig qualifiziert worden ist. Es hat das amtsgerichtliche Urteil daher aufgehoben und mit dem Pferdefuß versehen, daß gerade bei der Kombination mehrerer Drogen die Tatsache der Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit auch auf andere Weise festgestellt werden könne. Im angefochtenen Urteil waren wohl entsprechende Auffälligkeiten beschrieben. Im ungünstigsten Fall kann daher zwar die Geldbuße nicht erhöht (Verbot der reformatio in peius) aber wg. einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) verurteilt werden; immerhin ist die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht möglich.