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Reparaturkostenersatz sofort bei repariertem Totalschaden

Betragen die Reparaturkosten maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges darf totzdem repariert werden. Man muß sich nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis verweisen lassen, auch wenn diese, gerade wenn noch ein nennenswerter Restwert abzuziehen ist, für den Versicherer des Unfallverursachers billiger ist.
Allerdings geht das nur, wenn man das Auto auch noch eine gewisse Zeit, nach der Rechtsprechung 6 Monate, weiter selbst benutzt. Die Versicherer wollten deshalb immer erst einmal auf Totalschadensbasis abrechnen und den Rest erst nach frühestens 6 Monaten zahlen, wenn belegt war, daß der Geschädigte das Auto noch hatte. Dem hat der BGH (NZV 2009, 73) jetzt einen Riegel vorgeschoben. Sobald repariert ist, wird sogleich auch der Ersatz der Reparaturkosten geschuldet, soweit diese nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen.

Schadenersatzanspruch innerhalb 130%-Grenze sofort fällig

Steht dem Geschädigten auf Grund einer sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur mit Kosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungsaufwandes Ersatz zu, wird dieser sofort fällig. Er kann nicht zunächst nur auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert verwiesen werden, um erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Unfall und Weiterbenutzung die restlichen Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze zu erhalten (OLG Frankfurt-ZfS 2008, 505).