Autokauf und Leasing

Ich vertrete sowohl Käufer von Kraftfahrzeugen als auch Autohäuser bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit einem Fahrzeugkauf.
Es geht dabei schon los mit der Frage, wer das mangelhafte Fahrzeug zum Verkäufer zu verbringen hat und wer dafür die Kosten trägt.  Streitpunkt ist im weiteren Gang in aller Regel die Frage, ob es sich überhaupt um einen Mangel handelt, ob er Ansprüche des Käufers begründet und um welche Ansprüche es sich hierbei im einzelnen handelt. Was steht im Kaufvertrag? Was muß der Verkäufer ungefragt offenbaren? Was kann dem Käufer an später gerügtem Mangel bereits nicht entgangen sein, als er das Auto besichtigt hat?
Häufig wird übersehen, dass generell das Fahrzeug „nachgebessert“ werden kann und muss und Ersatzvornahme und Schadenersatz ebenso wie gar die Rückgangigmachung des Kaufvertrages dem nachrangig sind. Fraglich ist regelmäßig, ob und in welcher Form, und wie beweisbar, der Mangel erstmals gerügt worden ist im Hinblick auf die Umkehr der Beweislast nach Ablauf von sechs Monaten zu Gunsten des Verkäufers. Fraglich sind auch einzelne Schadenspositionen, etwa die der Berechtigung von Nutzungsausfallentschädigung während der Rückabwicklungszeit/Nachbesserungszeit und deren  rechtliche Voraussetzungen.

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