Archiv des Autors: Achim Flauaus

Neues zur Anerkennung des „EU-Führerscheins“

Bekanntlich wird das kleinliche deutsche Fahrerlaubnisrecht durch die Rechtsprechung des EUGH eingeschränkt, soweit es der heiligen europäischen Kuh, der Freizügigkeit innerhalb EU-Europas, entgegensteht. Danach gilt die in einem Mitgliedsland erteilte Fahrerlaubnis ein für alle Mal, wenn diese nicht innerhalb einer Sperrfrist (oder eines Fahrverbotes) erteilt worden ist und das sogenannte Wohnsitzerfordernis eingehalten ist, der Fahrerlaunisinhaber also seit wenigstens 185 Tagen seines Wohnsitz im Ausstellerland hatte. „Zweifel“ deutscher Behörden stellen die Gültigkeit nicht in Frage. Diese bedürfen vielmehr unbestreitbarer Informationen aus dem Austellerland.
Solange der Traum der Verfechter des restriktiven Fahrerlaubnisrechts in Deutschland, nämlich bei Entziehung generell 10 Jahre Sperre zu verhängen und alsdann zu entscheiden, ob nicht bereits vorher die Gnade der Wiedererteilung zuteil wird, sich noch nicht erfüllt hat, müssen die Verwaltungsgerichte weiter hart daran arbeiten, die Rechtsprechung des EUGH zu untergraben. Und das geht so (OVG Koblenz-NJW 2016, 2052): Indiz für einen Wohnsitzverstoß ist die alleine melderechtliche Information über den Wohnsitz aus dem Ausstellerland bei zugleich beibehaltenem Inlandswohnsitz mit der Folge der deswegen zulässigen Gesamtschaubetrachtung, also auch unter Einbeziehung von aus dem Inland herrührenden Informationen.
Irgendwie war ja klar, dass die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterworfenen Verwaltungsgerichte nur schwer damit zurecht kommen, vorhandene Informationen aus dem Inland einfach ausblenden. Dass die hier gefundene „Lösung“ die souveränen Hoheitsrechte des Ausstellerlandes infrage stellt ebenso wie mit den Grundzügen der Rechtsprechung des EuGH zur Freizügigkeit kaum zu vereinbaren ist, who cares?
Einstweilen allerdings, bis der EuGH auch diese Facette der deutschen Verirrungen im Fahrerlaubnisrecht beseitigt hat, gilt: wer im europäischen Ausland eine Fahrerlaubnis erwirbt, sollte seinen Wohnsitz vollständig und d.h. auch melderechtlich vollständig in dieses Land verlegen.

Die Oberstaatsanwältin oder: mit wem man es so zu tun hat im Gerichtssaal

Während einer unterbrochenen Sitzung des 17. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt beliebte es mir, die mir persönlich nicht bekannte Sitzungsvertreterin der Anklagebehörde mit „Frau Staatsanwältin“ anzusprechen und sogleich zur Sache zu kommen. Ich kam nicht weit. Nach so ca. 2-3 Sätzen entgegnete sie: „Oberstaatsanwältin!“ und blickte dabei eisig drein.
Ich sagte: „Ach so, wir waren uns ja nicht vorgestellt worden“.
Sie: „Sie könnten ja vorher fragen, mit wem sie es zu tun haben, wenn sie jemanden ansprechen!“
Ich: „Ich werde Sie nie wieder ansprechen“.

Wie man wohl behandelt wird, wenn man ihr als Angeklagter begegnet?
Und wer prüft eigentlich die charakterliche Eignung von Staatsanwältinnen und Oberstaatsanwältinnen? Und wenn dies nicht geschieht: warum nicht? Mit solchen Gedanken verließ ich heute fünf Minuten nach dem kurzen Dialog die inzwischen geschlossene Sitzung.

 

Die blaue Plakette

Nein, die blaue Plakette hat nichts mit der blauen Lagune, dem blauen Reiter oder der blauen Stunde zu tun, es ist einfach nur ein bemerkenswertes neues Instrument, mit welchem wohl bereits in weniger als einem Jahr diejenigen Verkehrsteilnehmer von der Einfahrt in Innenstädte abgehalten werden sollen, deren Dieselfahrzeuge nicht die Euro-6-Norm erfüllen. Dies sind nach dem Vernehmen viele Millionen Kraftfahrzeuge, die mitunter gerade einmal erst ein Jahr alt sind.
Das dergleichen der Verkehrsfähigkeit solcher Fahrzeuge und ihrem Werterhalt wenig dienlich sein dürfte, bedarf keiner besonderen Begründung. Eher schon, dass sich die sogenannten Bürger enteignungsgleiche Eingriffe in dieser Dimension offensichtlich widerstandslos bieten lassen. Wie dem auch sei; folgendes zur Beruhigung: schon vor ungefähr acht Jahren hatte ich darauf hingewiesen, dass es aus Rechtsgründen ziemlich egal ist, ob man mit gültiger Feinstaubplakette in eine Umweltzone einfährt. Wer ein Bußgeld trotzdem zahlt, ist selber schuld. Außerdem: mit der sogenannten Punktereform zum 1. Mai 2014 hat man „großzügigerweise“ für die Zukunft davon abgesehen, einen derartigen Verstoß auch noch mit Punkten in Flensburg zu bedenken. Daher: behaltet euren Diesel! Lasst euch nicht von der Umweltministerkonferenz tyrannisieren! Tut etwas für die Nachhaltigkeit. Dies dient der Umwelt mehr als das neueste NOX-Vermeidungs-Projekt und die blaue Plakette.

Im Bußgeldverfahren zwar keinen Pflichtverteidiger, dafür aber den Führerschein behalten

Der 57-jährige Berufskraftfahrer hatte im Fahreignungsregister bereits sieben Punkte angesammelt. Anfang 2015 hatte er sich vor dem Bußgeldrichter in Mannheim erneut wegen eines punktebewehrten Verkehrsverstoßes zu verantworten. Es ging um einen Ladungssicherungsverstoß. Der Bußgeldrichter war zwar verurteilungwillig, konnte sich jedoch hierzu nicht „durchringen“ und holte daher außerhalb der Hauptverhandlung ein technisches Sachverständigengutachten ein. Als dieses vorlag, schien das Schicksal des Betroffenen besiegelt, ihm die Verurteilung sicher, ebenso wie die unweigerliche Fahrerlaubnismaßnahme, nämlich Entziehung derselben. Weiterlesen

Dem „Werkstattverweis“ auf den Grund gegangen.

Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall ist der Schädiger und sein Versicherer bekanntlich berechtigt, auf günstigere Reparaturmöglichkeit in sogenannten Referenzwerkstätten zu verweisen, wenn diese Werkstätten konkret benannt werden, einigermaßen in der Nähe des Geschädigten liegen und deren niedrigere Stunden Verrechnungssätze nicht auf, dem freien Markt nicht zugänglichen, Vereinbarungen zwischen dem Versicherer des Schädigers und diesen Werkstätten beruhen.

Dies ist dem Geschädigten nur dann nicht zuzumuten, wenn sein Fahrzeug noch ziemlich neu ist, nämlich allenfalls drei Jahre alt seit der Erstzulassung oder wenn er zwar ein älteres Fahrzeug hat, dieses jedoch nachweisbar lückenlos in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat scheckheftpflegen lassen.

Allerdings muss der Schädiger und sein Versicherer im Prozess nachweisen, dass die von ihr genannte Referenzwerkstatt qualitativ auch auf dem Niveau einer markengebundenen Fachwerkstatt zu arbeiten in der Lage ist. Weiterlesen

Warum man den Anwaltverein braucht und das Anwaltsblatt einfach haben muß!

Endgültig auf dem Niveau eines lokalen Service-Clubs (Rotarier in Marktheidenfeld, Lions in Meiningen usw.) angelangt: der Deutsche Anwaltverein:

Aus dem Anwaltsblatt 2016,162: „Immer beliebter: Gänseessen. Rund 70 Mitglieder des Saarländischen Anwaltvereins folgten der jährlichen Einladung zum traditionellen Gänseesen im November. Das Treffen fand in diesem Jahr im Parkhotel in Völklingen statt und erfreute sich wachsender Beliebtheit. Bereits zum 15. Mal lud der Saarländische Anwaltverein seine Mitglieder ein, um bei gutem Essen und nettem Rahmenprogramm Kontakte zu knüpfen, Neumitglieder kennen zu lernen und sich mit Kolleginnen und Kollegen auszutauschen.“

Super! Danke! Das musste jetzt aber wirklich einmal den -was weiß ich- 180.000 Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine in ganz Deutschland in aller Deutlichkeit gesagt werden! Anwaltsblatt, da weiß man, warum man es stets griffbereit hat.

 

Neues aus „Punkte in Flensburg“ (§ 4 VI Satz 4 StVG)

In Paragraf 4 des Straßenverkehrsgesetzes findet sich ja bekanntlich das sogenannte Fahreignungs-Bewertungssystem, vulgo: Punkte in Flensburg. Da steht, wofür es einen und wofür zwei Punkte gibt, wie lange die Dinger drin stehen bleiben und wann sie wieder rausfliegen. Da steht auch drin, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis bei vier oder fünf Punkten zu ermahnen hat, ihn bei sechs oder sieben Punkten zu verwarnen und dass es bei acht Punkten oder mehr zum Ende der Fahrerlaubniskarriere kommt. Im Falle einer Entziehung deswegen beträgt die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mindestens ein halbes Jahr und setzt unter anderem voraus, dass man durch das Nadelöhr der medizinisch-psychologischen Untersuchung geht. Ohne ein positives Gutachten wird die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dann zum Dauerzustand. Hoffentlich ist man beruflich nicht auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Das ist alles hinlänglich bekannt. Man sollte meinen, das reicht zur Gängelung ääh zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit aus; doch der Gesetzgeber hat sich eine neue Daumenschraube einfallen lassen. Sie findet sich in Paragraf 4 Abs. 6 Satz 4 Straßenverkehrsgesetzes und damit gut versteckt in einem Paragrafen, der sich im Schönfelder über drei Textseiten hinstreckt. Dort heißt es: Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz drei begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz drei ergebenden Punktestand. Was wollen uns diese Worte sagen? Weiterlesen

Der psychosoziale Prozessbegleiter

Nun ist er da. Bundesgesetzblatt 2015, 2525. Nach der Einführung des Fachanwalts für Opferrechte gibt es jetzt einen neuen „richtigen“ Beruf mit recht lukrativen Verdienstmöglichkeiten (Gerichtskostengesetz entsprechend geändert, Vorverfahrensgebühr 520 €, Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug 370 € und im Berufungsverfahren 210 €), jedenfalls angesichts der doch recht bescheidenen Anforderungen an seine Eingangsqualifikation („abgeschlossene Berufsausbildung in einem“ der Bereiche „Sozialpädagogik, soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie“) auf dem Opfermarkt.
Was soll er tun? Nun, es geht um die „nicht rechtliche Begleitung (Anm.: dafür hat man ja schon den Opferanwalt) im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren mit dem Ziel, die individuellen Belastungen der Verletzten zu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung (sic!) zu vermeiden“. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, die denen der Beiordnung eines Opferanwalts entsprechen, dann ist der psychosoziale Prozessbegleiter vom Gericht beizuordnen.
Die Wahrheitsfindung wird hierdurch mit Sicherheit nicht erleichtert. Es entsteht eine Berufsgruppe (und mit den Opferanwälten eine regelrechte Opferhilfetruppe), die sich als nichts anderes als die Beschützer von Opfern verstehen und Opfer ist, wer sich dafür hält.
Ziel ist es, den Täter zur Strecke zu bringen, denn alles andere führt nur zu einer Sekündärviktimisierung . Wer Täter ist, ist auch klar. Der, den das Opfer als solchen bezeichnet.