Archiv des Autors: Achim Flauaus

Dashcam als Beweismittel

Die Aufnahmen einer sogn. Dashcam oder on-board-Kamera, also einer Kameraaufnahme, die hinter der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett vom Verkehrsgeschehen angefertigt wird, ist im Zivilprozeß nach Auffassung verschiedener Gerichte nicht verwertbar. Warum kann hier dahinstehen, denn wir folgen der Auffassung der OLG Nürnberg in einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 (13 U 851/17), wonach die Aufnahmen verwertbar sind.  Achten sollte man aber dennoch darauf, dass ein automatisches Überschreiben älterer Aufnahmen erfolgt, um die Verwertbarkeit sicherzustellen.

Rettungsgasse

Das Gebot aus § 11 II StVO zur Bildung einer Rettungsgasse bei stockendem Verkehr auf mehrstreifigen Straßen ist eigentlich schon seit dem 14.12.2016 in Kraft. Verstöße wurden allenfalls im Verwarnungsgeldbereich geahndet. Seit dem 19.10.2017 sind in der Bußgeldkatalogverordnung hierfür neue Tarife bestimmt worden, nämlich Bußgelder von mindestens 200,00 €. Solche sind verbunden mit 2 Punkten im FAER in Flensburg, die erst nach 5 Jahren ab Rechtskraft wieder gelöscht werden. Das wird ein Abkassierfest! Zumindest in der Übergangszeit, bis jedermann klar ist, was auf Verstöße folgt. Der „Clou“ ist ja, dass die Vorschrift auch für jeden Rush-hour-Stau gilt, bei dem eh klar ist, dass es keiner „Rettungsgasse“ bedarf, weil es nix zu retten gibt. Die Regelbuße steht natürlich zu einem in einem solchen Fall begangenen Verstoß gegen § 11 II StVO in keinem vernünftigen Verhältnis mehr und fügt sich auch sonst nicht ein in die gebotene Symetrie des Sanktionensystems der Bußgeldkatalogverordnung.

Handyverbot neu

Bisher war (nur) die Benutzung des Handys beim Autofahren verboten, soweit dieses „aufgenommen oder gehalten“ werden mußte. Am 27.11.17 tritt die Neufassung des § 23 StVO in Kraft mit Bußgeldern von 55 € (Radfahrer!) bis 200 € und einmonatigem Regelfahrverbot bei Verstößen mit Gefährdung und/oder Sachbeschädigung. Aber auch im „Normalfall“ sind es 100 € und 1 Punkt im FAER in Flensburg. Betroffen sind nun alle „elektronischen Geräte“ einschließlich Navi und sonstigen Geräten (Laptop) außer dem reinen Autoradio, auch fest eingebaute. Verboten ist nicht mehr nur noch das Aufnehmen und Halten sondern auch (bei fest eingebauten Geräten) die mehr als nur kurze Blickzuwendung.
Der Tatnachweis wird in diesen Fällen allerdings schwer zu führen sein.

Alle Einbrecher sind Verbrecher!

Pünktlich vor der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen, der man seltsamerweise so genannte bundespolitische Bedeutung in Bezug auf die im September anstehende Bundestagswahl beimisst, hat die von einer großen Koalition gebildete Bundesregierung einen Gesetzesentwurf – wie es immer so schön heißt: – auf den Weg gebracht, den besonders schweren Fall des Diebstahls, vulgo: Einbruchdiebstahls, von der qualifizierten Mindeststrafe von drei Monaten zu einem Verbrechen hochzustufen mit folglich einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Ausgenommen sind Diebstähle geringwertige Sachen (bis 25 €). Bei 26 € wird es dann kritisch. Es genügt schon der Versuch, denn die Strafmilderung beim Versuch im allgemeinen und so auch bei versuchtem Diebstahl im besonders schweren Fall ist nur fakultativ und nicht obligatorisch. Wer also einbrechen will und an der Tür oder dem Fenster sich zu schaffen macht, dann aber wieder aufhört, dem droht ein längerer Gefängnisaufenthalt. Jedenfalls dann, wenn er bereits hierbei erwischt wird und deswegen nicht mehr vom Versuch aus „autonomen Motiven“ heraus zurücktreten kann. Selbst der nicht Vorbestrafte ist nach der gesetzlichen Wertung bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr grundsätzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen, also ohne „Bewährung“. Denn nach dem Gesetz bedarf es besonderer Gründe, um eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch zur Bewährung aussetzen zu können. Dazu passt es dann, wenn Thomas Oppermann sich in der Glotze für diese gesetzgeberische Meisterleistung feiern lässt und allen ernstes und ausdrücklich hofft, „möglichst viele Täter ins Gefängnis“ zu bringen. C’est la guerre, aber auch: die Politik. Dabei ist der Mann nicht nur Sozialdemokrat (sic!) sondern auch ehemalige Richter, der es weiß Gott besser wissen müsste. In Wirklichkeit muss die Politik hoffen, dass die Aufklärungsquote nicht steigt, die derzeit bei 17 % liegen. Andernfalls man ein Problem mit den „möglichst vielen Tätern“ haben wird, für die die Gefängniskapazitäten nicht ausreichen. Das Problem beim Einbruchsdiebstahl war mit Sicherheit nicht die zu niedrige Mindestfreiheitsstrafe. Denn der Strafrahmen ging bis zu zehn Jahren, woran auch der Gesetzentwurf nichts geändert hat. Es war halt sinnvoll, beim „versuchten 26 €-Fall“ dem Richter die Möglichkeit zu geben, die Kirche im Dorf zu lassen. Aber die Koalitionspolitiker, die gegen angeblichen Populismus wortreich ins Feld ziehen sind in Wirklichkeit nichts anderes: schamlose Populisten!

Nicht nur zur Weihnachtszeit

Der Bericht in „Logo“ auf dem Kinderkanal über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde mit einem Bild des Senats im Sitzungssaal unterlegt und von den „rot gekleideten Herrschaften“ gesprochen. Wohl jahreszeitlich bedingt verleitete dies Emilia (7) zu der irrigen Einschätzung: „Das sind doch Weihnachtsmänner!“

„Köln“ sei Dank!

Renzikowski in NJW 2016 3553 ff zum neuen Sexualstrafrecht u.a. zu dem neuen § 184 j StGB:
„Der Straftatbestand (der Förderung von sexuellen Übergriffen)* ist eine der schlimmsten Verirrungen des Gesetzgebers und hat mit einem rechtsstaatlichen Strafrecht nichts zu tun*… Die Straftat nach § 177 oder § 184 i StGB soll eine bloße objektive Bedingung der Strafbarkeit sein, von deren tatsächlicher Begehung der Täter nicht die geringste Ahnung haben muss. Zusammengefasst genügt also die zufällige Anwesenheit in einer Menschenmenge mit zugestandenermaßen unlauteren Absichten, um jemanden für ein Sexualdelikt mitverantwortlich zu machen … (3557) Man fragt sich, warum beim BMJV eine Expertenkommission zur -überfälligen- Reform des Sexualstrafrechts eingesetzt wird,wenn diese Problem handstreichartig durch eine Tischvorlage erledigt wird*, ohne die Ergebnisse der Fachleute abzuwarten. Die § 184 j StGB zu Grunde liegende Vorstellung, dass man für alles, was irgendeiner Person angetan wurde, unbedingt einen Sündenbock verurteilen muss, führt in ein totales Strafrecht. Es ist zu hoffen, dass das BVerfG diesem Wahn Einhalt gebietet.“* (3558)

Fischer schreibt in der 64. Auflage des StGB-Kommentars: „Die Vorschrift ist eine populistisch gefärbte Demonstration angeblicher Schutzbereitschaft im Gefolge der medial hysterisierten „Ereignisse von Köln“. Insgesamt ist die Verfassungsmäßigkeit der Regelung erheblichen Zweifeln ausgesetzt“ (a.a.O., § 184j Rn. 13; s.a. Pichler, StRR 16, H. 9, 4, 7).

*Hervorhebung und Klammer von mir

Tod im Knast

(Auch) im Falle von Suizidalität regeln die §§ 49 – 53 SächsUntersuchungshaftVollzG die erforderlichen besonderen Sicherungsmaßnahmen, etwa Wegnahme von Gürtel pp bis hin zur Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum (bgH), in dem es nahezu ausgeschlossen ist, sich selbst zu töten. Äußerstenfalls ist die Videoüberwachung möglich. Der Tod im Knast ist um jeden Preis zu vermeiden. Dass die Strafverfolgungsbehörden in  Sachsen versagt haben, ist offensichtlich. Aber die Ermittlungen wurden vom Generalbundesanwalt geführt. Auch dort wird man sich nicht aus der Verantwortung stehlen können.

Goldene Zeiten für Gebrauchtwagenkäufer

Durch das Urteil des 8. Zivilsenat des vom 12. Oktober 2016 (VIII ZR 103/15) scheint ein goldenes Zeitalter für Verbraucher, die ihr Fahrzeug beim Gebrauchtwagenhändler erwerben, anzubrechen. Ab Übergabe des Fahrzeuges gilt ein jeder Mangel, der sich binnen sechs Monaten zeigt, als ein solcher, für den der Verkäufer einzustehen hat, Paragraf 476 BGB. Zweifel gehen zulasten des Verkäufers, er hat die Beweislast dafür, ein mängelfreies Fahrzeug übergeben zu haben. Alleine die Möglichkeit, selbst wenn dies wahrscheinlich ist, dass der Mangel infolge eines, zum Beispiel, Bedienfehlers des Käufers erst entstanden ist, genügt nicht, um den Verkäufer zu entlasten wenn es nur möglich ist, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war und sich erst nachträglich zeigte.

Das Fahrverbot für Diebe, Betrüger, Steuerhinterzieher

Seit Heiko Maas Bundesjustizminister ist, hat sich das Strafrecht wieder zum Experimentierfeld entwickelt. Dabei geht es immer nur um Verschärfung für den „Täter“ und den Ausbau der Rechte zum Schutz der „Opfer“. Insbesondere das Sexualstrafrecht weiß davon ein Lied zu singen. Den Dreck zusammenkehren kann er dann die Justiz. Daher bedarf es stets ihrer Entlastung. Jetzt kommt (wohl) demnächst mit dem Fahrverbot für alle, also nicht nur „wegen einer Straftat, die er (der Verurteilte) bei einer im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“ (Paragraf 44 Abs. 1 Satz 1 Strafgesetzbuch), eine neue Entlastungsmöglichkeit, jedenfalls wenn es nach dem Willen des Bundesjustizministers geht, wobei, dem Vernehmen nach, die sogenannte Koalition sich offensichtlich einig ist, dass das eine tolle Idee ist. Weiterlesen