Archiv für den Monat: Oktober 2017

Rettungsgasse

Das Gebot aus § 11 II StVO zur Bildung einer Rettungsgasse bei stockendem Verkehr auf mehrstreifigen Straßen ist eigentlich schon seit dem 14.12.2016 in Kraft. Verstöße wurden allenfalls im Verwarnungsgeldbereich geahndet. Seit dem 19.10.2017 sind in der Bußgeldkatalogverordnung hierfür neue Tarife bestimmt worden, nämlich Bußgelder von mindestens 200,00 €. Solche sind verbunden mit 2 Punkten im FAER in Flensburg, die erst nach 5 Jahren ab Rechtskraft wieder gelöscht werden. Das wird ein Abkassierfest! Zumindest in der Übergangszeit, bis jedermann klar ist, was auf Verstöße folgt. Der „Clou“ ist ja, dass die Vorschrift auch für jeden Rush-hour-Stau gilt, bei dem eh klar ist, dass es keiner „Rettungsgasse“ bedarf, weil es nix zu retten gibt. Die Regelbuße steht natürlich zu einem in einem solchen Fall begangenen Verstoß gegen § 11 II StVO in keinem vernünftigen Verhältnis mehr und fügt sich auch sonst nicht ein in die gebotene Symetrie des Sanktionensystems der Bußgeldkatalogverordnung.

Handyverbot neu

Bisher war (nur) die Benutzung des Handys beim Autofahren verboten, soweit dieses „aufgenommen oder gehalten“ werden mußte. Am 27.11.17 tritt die Neufassung des § 23 StVO in Kraft mit Bußgeldern von 55 € (Radfahrer!) bis 200 € und einmonatigem Regelfahrverbot bei Verstößen mit Gefährdung und/oder Sachbeschädigung. Aber auch im „Normalfall“ sind es 100 € und 1 Punkt im FAER in Flensburg. Betroffen sind nun alle „elektronischen Geräte“ einschließlich Navi und sonstigen Geräten (Laptop) außer dem reinen Autoradio, auch fest eingebaute. Verboten ist nicht mehr nur noch das Aufnehmen und Halten sondern auch (bei fest eingebauten Geräten) die mehr als nur kurze Blickzuwendung.
Der Tatnachweis wird in diesen Fällen allerdings schwer zu führen sein.