Neues aus „Punkte in Flensburg“ (§ 4 VI Satz 4 StVG)

In Paragraf 4 des Straßenverkehrsgesetzes findet sich ja bekanntlich das sogenannte Fahreignungs-Bewertungssystem, vulgo: Punkte in Flensburg. Da steht, wofür es einen und wofür zwei Punkte gibt, wie lange die Dinger drin stehen bleiben und wann sie wieder rausfliegen. Da steht auch drin, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis bei vier oder fünf Punkten zu ermahnen hat, ihn bei sechs oder sieben Punkten zu verwarnen und dass es bei acht Punkten oder mehr zum Ende der Fahrerlaubniskarriere kommt. Im Falle einer Entziehung deswegen beträgt die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mindestens ein halbes Jahr und setzt unter anderem voraus, dass man durch das Nadelöhr der medizinisch-psychologischen Untersuchung geht. Ohne ein positives Gutachten wird die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dann zum Dauerzustand. Hoffentlich ist man beruflich nicht auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Das ist alles hinlänglich bekannt. Man sollte meinen, das reicht zur Gängelung ääh zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit aus; doch der Gesetzgeber hat sich eine neue Daumenschraube einfallen lassen. Sie findet sich in Paragraf 4 Abs. 6 Satz 4 Straßenverkehrsgesetzes und damit gut versteckt in einem Paragrafen, der sich im Schönfelder über drei Textseiten hinstreckt. Dort heißt es: Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz drei begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz drei ergebenden Punktestand. Was wollen uns diese Worte sagen? Die Regelung bezieht sich auf Abs. 6, wonach eine Maßnahme, nämlich Ermahnung, Verwarnung und Erziehung, erst dann ergriffen werden darf, wenn die vorangegangene bereits ergriffen war. Grundsätzlich bedeutete dies früher, dass durch das gewillkürte gleichzeitige Zurücknehmen von Einsprüchen in Bußgeldsachen selbst acht Punkte oder mehr jedenfalls nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führten, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zuvor noch nicht ermahnt oder verwarnt worden war. War er beides nicht, dann war er nämlich auf fünf Punkte zu setzen. War er nicht verwarnt, auf sieben Punkte. So war es und so blieb es, selbst wenn es Monate dauerte, bis die Fahrerlaubnisbehörde voll im Bilde war. Was zählte, war die Rechtskraft der den Punkten zugrunde liegenden Entscheidungen. Die Neuregelung führt nun dazu, dass wegen der zeitlichen Zufälligkeiten der Mitteilung über rechtskräftige Verkehrsverstöße durch die Bußgeldstellen und Staatsanwaltschaften niemand mehr wissen kann, wann die Eintragung in Flensburg erfolgt. So kann es beispielsweise vorkommen, dass der zuständige Rechtspfleger halt einfach unvertreten monatelang krank ist und deswegen die Akte unbearbeitet bleibt. Oder der Bußgeldrichter ist noch auf Probe, unterliegt der Beurteilung und die Verfahrensakte mit seinem fein säuberlich gepinselten Urteil liegt zur Beurteilung beim Landgericht. Selbstverständlich braucht dies seine Zeit. Erst wenn das Monate später erledigt ist, geht die Akte über das Amtsgericht zur Vollstreckungsbehörde, der Staatsanwaltschaft. Von dort wird der Rechtspfleger zur gegebenen Zeit die Rechtskraft nach Flensburg melden. Sind dann allerdings die vorangegangenen Maßnahmen bereits durchlaufen, dann hat es nichts genützt, gleichzeitig die eine oder andere Ordnungswidrigkeit rechtskräftig werden zu lassen. Es wird vormittags ermahnt, wenn dann in der Post wieder eine Mitteilung aus Flensburg kommt, nachmittags verwarnt und, nachdem dann auch der Fall des Proberichters eingetrudelt ist, entzogen. Diese hanebüchene Regelung dient offensichtlich ausschließlich dazu, ein weiteres Schlupfloch zu stopfen. Die Oberverwaltungsgerichte in Mannheim und München haben im vergangenen Jahr der Neuregelung ihren Segen gegeben.

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