Archiv für den Monat: April 2015

Beck’sches Stammeldeutsch

Die Neuauflage des StPO-Kommentars von Bertram Schmitt bewirbt der Verlag (z.B. in der NJW von heute) mit dem Zitat eines Stefan Busch, der mit Wilhelm Busch leider nur den Namen gemein hat, ansonsten aber wie folgt formuliert: „Nur die neueste Auflage des Meyer-Goßner kann daher das Ziel im Strafprozess sein, um auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung zu sein.“
Für alle, die immer schon wissen wollten, was eigentlich „das Ziel im Strafprozess“ ist …

(Verwaltungsrechtliche) Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Wird die Fahrerlaubnis vom Strafgericht entzogen, so beträgt die Mindestsperrfrist, innerhalb deren die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, 6 Monate. Die Fahrerlaubnis kann aber gem. § 3 StVG auch von der Fahrerlaubnisbehörde selbst entzogen werden, z.B. wegen Drogenkonsums oder wegen mindestens 8 Punkten in Flensburg (Fahreigungsregister). Diese verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung führt grundsätzlich nicht zu einer Sperrfrist. Ausnahme ist gem. § 4 X, V S.1 Nr. 3 StVG die Entziehung wegen zu vieler Punkte in Flensburg. Hier gilt eine sechsmonatige Sperre.