„…das Gebilde einer Rechtsordnung …, in deren alte Formen über Jahrzehnte ein formloser Brei eingewandert ist, der sie von innen zersetzt hat, und die ihre formale Kraft nunmehr nach Maßgabe von Zweckmäßigkeit oder jeweiliger Verfahrens-Macht vorgaukelt. Er trägt den Namen Opportunität, Effektivität, Beschleunigung und Absprache.“
Fischer, Eschelbach, Krehl, Zehn-Augen-Prinzip, StV 2013, 395 (399)
Unser Gesetzgeber ist jedoch nicht in der Lage, eine notwendige Reform umzusetzen. Vielleicht lähmt auch Europa ein separates Handeln.
Die richterliche Unabhängigkeit verführt zu entsprechendem Handeln, wenn es von Staatsanwaltschaft und Strafverteidigern aus nachvollziehbaren Gründen geduldet wird.
Völlig sinnlos ist eine mögliche Korrektur durch das Schöffen(un)wesen, da für Laien die StPO ein Buch mit sieben Siegeln ist.
Auch Gerichtsreportern fehlen die Grundkenntnisse, ferner sie verlieren ihre Informationsmöglichkeiten, wenn sie zu kritisch über HVs berichten.