Archiv für den Monat: Mai 2013

Thomas Fischer von Leutheusser-Schnarrenberger als Vorsitzender des 2. Strafsenates vorgeschlagen

Wie Detlef Burhoff unter Bezug auf die Frankfurter Rundschau mitteilt, sei für Fischer die Weiche nun endlich in Richtung Vorsitz desjenigen Strafsenates gestellt, dem er schon seit vielen Jahren angehört und der maßgeblich von ihm geprägt wird. Fischer ist am 29. April 60 Jahre alt geworden. Ihm stehen somit nur einige wenige Jahre zur Verfügung. Sein „Programm“ läßt sich erahnen, wenn man alleine den zuletzt veröffentlichten und mit seinen Senatskollegen Ralf Eschelbach und Christoph Krehl verfassten Aufsatz „Das Zehn-Augen-Prinzip“ (StV 2013, 395) liest. Beschlussentscheidungen eben danach statt dem bisherigen Vier-Augen-Prinzip; die Renaissance des Verfahrensrechts (vielleicht sogar der Verfahrensrüge?). Zurück zur alter Formenstrenge. Man darf gespannt sein.

Thomas Fischer (u.a. Mitglieder des 2. Senats): Die Strafprozeßordnung ist …

„…das Gebilde einer Rechtsordnung …, in deren alte Formen über Jahrzehnte ein formloser Brei eingewandert ist, der sie von innen zersetzt hat, und die ihre formale Kraft nunmehr nach Maßgabe von Zweckmäßigkeit oder jeweiliger Verfahrens-Macht vorgaukelt. Er trägt den Namen Opportunität, Effektivität, Beschleunigung und Absprache.“

Fischer, Eschelbach, Krehl, Zehn-Augen-Prinzip, StV 2013, 395 (399)

BGH watscht Sachverständigen „Dr. B.“ (aus W.?) ab

Burhoff macht aufmerksam auf BGH 2 StR 4428/12 vom 11.04.13, worin das LG Ffm ebenso wie der Sachverständige „Dr. B.“ dafür gerügt wird, in einer Entziehungsanstalt bereits deswegen untergebracht zu haben bzw. dies empfohlen zu haben, weil dies nicht „völlig aussichtslos“ sei, obwohl das Gesetz (§ 64 S. 2 StGB) hinreichend konkrete Erfolgsaussichten fordert.
Burhoff meint, „den“ (also den Sachverständigen) „wird die Strafkammer kaum mehr nehmen (dürfen)“. Da kennt er aber die örtlichen Verhältnisse schlecht. Ob „Dr. B.“ derjenige „Dr. B. aus W.“ ist, der in beispielloser Weise vom BGH wegen mangelhafter Sachkunde verrissen worden ist (StV 2005, 124, 2 StR 367/04), weiß ich nicht. Wahrscheinlich ist es aber schon, denn „der“ wird halt „gerne genommen“ und die damalige BGH-Entscheidung („Sachkunde … zweifelhaft“, „kaum nachvollziehbar“, „Objektivität des Gutachters in Frage (ge)stell(t)en“, „erhebliche(n) Mängel und Unklarheiten des … Gutachtens“) hat ihm augenscheinlich jedenfalls „geschäftlich“ nicht geschadet.

„Promillegrenze“ Radfahrer

Die Innenministerkonferenz setzte sich dafür ein, diese von 1,6 Promille auf 1,1 Promille herabzusetzen, so hört man. Es geht um die Grenze zur absolute Fahruntüchtigkeit, die bei einem bestimmten „Promillewert“ erreicht ist, ab dem unbezweifelbar eine Straftat vorliegt, wenn am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen wird. Bei niedrigeren Werten kann aber auch schon Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn die Alkoholisierung zu belegten Ausfallerscheinungen geführt hat. Wann absolute Fahruntüchtigkeit des Radfahrers vorliegt, legt jedoch nicht das Gesetz fest und schon gar nicht die Exekutive in geballter Innenministerkonferenzform. Dies ist Aufgabe der Rechtsprechung, die dies -nach sachverständiger Beratung- in ihr angetragenen Fällen entscheidet und dabei für zukünftige Fälle präjudiziert.

Außerhalb der „Geschäftszeiten“ des Amtsgerichts Worms

Ruft man beim Amtsgericht Worms an, sagt der Anrufbeantworter, man rufe außerhalb der Geschäftszeiten an. „Diese sind: Montags bis Donnerstags von 8.00 Uhr…“
Was nützt da der Blick auf die Uhr, die inzwischen 8.40 Uhr zeigt. Interessant auch der Hinweis, „in besonders dringenden Fällen“ möge man sich an die Polzeiinspektion Worms wenden. Abgesehen davon, dass die sich sicher über solche Anrufe freuen und besonders beflissen bearbeiten, fragt sich, was eigentlich die Polizei dazu beruft, ein Amtsgericht „in besonders dringenden Fällen“ zu vertreten.