Neues im Jugendstrafrecht (BGBl. I 2012, 1854)

Seit dem 5.9.12 kann das Jugendstrafgericht bei einem Heranwachsenden wegen Mordes eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren verhängen (§ 105 III JGG neu). Nach einer Frist von  sechs Monaten seit Gesetzesverkündung am 4.9.12 kann in Zukunft neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe daneben Jugendarrest verhängt werden (§ 16a JGG neu). Das Gericht kann gerade im Hinblick auf diese Möglichkeit Bewährungsstrafen verhängen (§ 21 I S. 2 neu), die ansonsten zu vollstrecken gewesen wären. Über die „Vorbewährung“ gem. § 27 JGG hinaus kann zukünftig die Entscheidung ob „Bewährung gegeben“ wird überhaupt zurückgestellt und nachträglichem Beschluss (binnen 6 Monaten seit Rechtskraft) vorbehalten bleiben (§§ 61 ff JGG neu). Die Vollstreckung ruht bis dahin (§ 89 JGG neu). Belehrungen haben zukünftig jugend- und heranwachsendengerecht zu erfolgen (§ 70a JGG neu).

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