Aussageerzwingung durch Drohung mit Hauptverhandlung?

Die Staatsanwaltschaft schreibt in Verkehrsstrafsachen dem Beschuldigten, dass ein Strafbefehlsverfahren beabsichtigt sei. Dann bleibt „Ihnen eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erspart“, heißt es in dem Schreiben. Allerdings müsse man erst einmal die nachfolgenden Fragen beantworten, nämlich nach dem eigenen Einkommen und dem des Ehegatten, nach sonstigen Einnahmen, Schulden und Unterhaltsverpflichtungen.
Sollten die Fragen nicht innerhalb von zwei Wochen beantwortet werden, „werde ich Anklage erheben und beantragen, eine Hauptverhandlung gegen Sie durchzuführen“, so lautet der Schlusssatz.
Dem Verfasser dürfte bekannt sein, dass seine Erkenntnismöglichkeiten nicht alleine durch die Durchführung einer Hauptverhandlung wachsen. Die Drohung damit wird daher zur Erlangung von Angaben instrumentalisiert, deren Preisgabe indes (nemo tenetur) dem Beschuldigten freisteht.
Dass dergleichen mündlich und hinter vorgehaltener Hand gelegentlich vorkommt, daran hat man sich gewöhnt. Die Dreistigkeit (und Dummheit) so etwas auf dem Briefbogen der Staatsanwaltschaft Darmstadt aus dem Hause zu geben, die überrascht dann doch.

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