„Kleines Strafrichter-Brevier“

Ein Zitat aus dem mit Vor- und Nachworten von Harms und Basdorf geadelte und von diesen sowie Mosbacher herausgegebenen Werk Friedrich-Karl Föhrings gab dem Aufsatz von Ventzke in NStZ 2011, 481 den Titel: „…bringt alles Palaver dem Revidenten nichts.“
Obwohl sein Titel –  ein „kleines Brevier“ dürfte wohl so etwas wie ein großer Riese oder ein weißer Schimmel sein –  bereits die allzu flotte Feder ankündigt, lohnt sich ein Blick in das Buch. Es enthält Anleitung, wie z.B. mit Verteidigern zu verfahren ist. Nur mit den bösen „2 %“ zwar, aber die Leser wissen leider nicht so gut wie Föhrig, wer zu diesen oder zu den anderen 98 % gehört. Jedenfalls haben die beiden Staatsanwälte in Trier, von denen einer im selben Heft der NStZ über „Legal-High“-Produkte schreibt, leider nicht Föhrigs Überblick gehabt als sie nach dessen Gebrauchsanweisung: „völlige Ausgrenzung – keine Begrüßung, keine Anrede…“ (S. 60); Beweisanträge der Verteidigung als „sinnfrei“ (ein Lieblingswort Föhrigs) zu bezeichnen u.v.a.m, agierten.

2 Gedanken zu „„Kleines Strafrichter-Brevier“

  1. klabauter

    Sie scheinen ja schwer traumatisiert zu sein. Übrigens hat einer der Staatsanwälte inzwischen auch die blog-Welt bei beck entdeckt und dort einen Beitrag zu legal highs eingestellt.Anscheinend hat man im Öffentlichen Dienst auch genug Zeit für solchen Müßiggang.
    Wenn die beiden Staatsanwälte zur 2%-Fraktion gehörten, lag das vielleicht daran, dass Sie einen Mandanten aus der 1%er-Fraktion verteidigten?

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