Archiv für den Monat: Dezember 2010

Justiz in Darmstadt unbekannt

‚Ne Kiste Akte mit DHL an die „Justizbehörden, Mathildenplatz 15 in Darmstadt“ geschickt und auch die Postleitzahl nicht vergessen. Zehn Tage später ist das Ding wie ein Bumerang wieder da. „Empfänger unbekannt“.
Halt das Ding mit dem Auto hingefahren. Lag auf’m Weg. Gericht noch immer am Platze. Nicht unbekannt. Paket war teuer gewesen. Irgendwas jenseits von 10 €.  Sicher war die Vorweihnachtszeit schuld. Leider kann die Post ja nicht reingucken, ob’s was wichtiges ist, wie meine Akten zum Bleistift, oder nur irgendwas unnötiges vom Amazon zur Befriedigung vermeintlicher Bedürfnisse. Und wer wollte das am Ende auch beurteilen. Die Akten schienen jedenfalls der Post die Beförderung zum Empfänger nicht wert.
Ach, eigentlich hatte sie ja auch ein wenig Recht damit. Bei mir waren sie indes auch nicht an der richtigen Stelle.

Jubel, jubel, jubel, erhöhtes Bußgeldaufkommen!!!

Die gute Nachricht zum Jahresende: Das Bußgeldaufkommen in den Staatssäckeln steigt! Na, wenn das kein Grund zur Freude ist! Da sollte man doch gleich an Sylvester ‚mal drauf anstoßen.
Hab‘ heut‘ selbst auch ’nen Bescheid bekommen. A8 Salzburg-München. Wenig Verkehr. So breit, daß Verkehrsflugzeuge dort landen könnten, so drei, vier Streifen je Richtung. Trotzdem nur 80 erlaubt. Angeblich 106 gefahren. Bußgeld: 160 € (wegen zwei Punkten in Flensburg erhöht).
Das Ganze mit der heuchlerischen Begründung, es diene der Verkehrssicherheit. Vielleicht als Nebeneffekt. Hauptsächlich geht es um’s Kassieren. Macht Euch nichts vor. Und einen guten Rutsch!

Einmal Gerichtssachverständiger, immer …

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Beschluss vom 12.11.2004 über die Arbeit des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. aus Wiesbaden viel unschönes gefunden und „seinetwegen“ ein Urteil des Landgerichts Koblenz aufgehoben (BGH-StV 2005, 124) . Seine Sachkunde sei nach Lage der Dinge zweifelhaft, sein Gutachten nicht ohne Widersprüche. Bei dem wegen Mordes untergebrachten sei weder eine Sexualanamnese noch eine detaillierte Beziehungssnamnese vorgenommen worden. Weiterlesen

Justizentlastung: die Kammer entscheidet in Zweierbesetzung

Gemäß § 522 II S. 2 ZPO weist das Berufungsgericht oder der Vorsitzende vor einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufung gem. S. 1 auf diese Absicht hin und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme oder „zur kostengünstigen Berufungsrücknahme“. Nicht zuletzt auch deswegen, weil die Zurückweisung unanfechtbar ist, hat sie einstimmig zu erfolgen. Nichts anderes als daß demnach auch bei der Vorberatung die Kammer vollständig besetzt sein muß, läßt § 522 II ZPO an Schlussfolgerung zu. Andernfalls fragt sich, wie der Vorsitzende auf die beabsichtigte  einstimmige Berufungszurückweisung hinweisen können will. Soviel zur Theorie. Weiterlesen

Was heißt Winterreifenpflicht?

Seit letzter Woche  gilt nun also die bußgeldbewehrte Winterreifenpflicht des neu gefaßten § 2 IIIa S.1 u. 2 StVO (BGBl. 2010, 1737). Danach darf ein Kfz bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit M+S-Reifen gefahren werden. Andernfalls droht ein Bußgeld von 40 € und ein Punkt in Flensburg und bei Behinderung sind es 80 €.
Daraus folgt zunächst, daß die Winterreifenpflicht nicht bereits deshalb gilt, weil kalendarisch oder meteorologisch Winter ist, sondern wenn es glatt ist. Glatt kann es umgekehrt auch im Herbst oder Frühling sein. Sie gilt auch nur für bei Glätte genutzte Fahrzeuge. Wer sein Auto dann stehen läßt, braucht auch keine Winterreifen. Der Halter haftet natürlich nicht für den Nutzer. Mit einem Bußgeld zu rechnen braucht also nur der, der auch tatsächlich als derjenige festgestellt werden kann, der auch gefahren ist. Dazu muß er in der Regel angehalten worden sein. In der Praxis wird die Winterreifenplicht daher meist dann eine Rolle spielen, wo ohnehin, etwa wegen eines Unfalls, die Polizei zum Einsatz gekommen ist. Streit über die Frage, ob es überhaupt „glatt“ gewesen ist, wird dann gelegentlich die Gerichte beschäftigen. Immerhin ist ja das Fahren bei Schnee mit Sommerreifen nicht schlechterdings verboten, solange nicht „Schneeglätte“ vorliegt.
Insgesamt wird die bisher viel diskutierte Winterreifenpflicht daher eher eine geringe praktische Rolle einnehmen.

Beschluss gem. § 522 II ZPO durch nur zwei Richter?

Ich hatte schon am 28.10.10 über die Auswirkungen des § 522 II ZPO und ein Befangenheitsgesuch im Zusammenhang mit dem Schreiben des Vorsitzenden, mit dem die beabsichtigte Berufungszurückweisung angekündigt worden war, berichtet. Aus dem das Befangenheitsgesuch ablehnenden Beschluss ergibt sich nun, dass an der Vorberatung der Berufungskammer nicht etwa drei Richter sondern deren nur zwei teilgenommen hatten. Man fragt sich, wie dann der Vorsitzende die einstimmige Zurückweisung der Berufung ankündigen kann, wenn der obligatorisch an dieser Entscheidung zu beteiligende dritte Richter an der Vorberatung nicht beteiligt war.