Archiv für den Tag: November 25, 2010

Kein § 24a StVG, wenn Btm-Konsum lange vor Fahrtantritt?

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 20.08.10 (NJW 2010, 3526) die Verurteilung wegen eines Fahrens unter Cannabis-Einfluss zu Bußgeld und Fahrverbot aufgehoben und zurückverwiesen. Die Urinkontrolle hatte einen THC-Wert von 4,6 ng/ml ergeben.
Die Verurteilung scheiterte an den mangelhaften Feststellungen zur inneren Tatseite. Der Betroffene muß zumindest erkannt haben können, daß er noch unter Rauschmittelwirkung stand. Das ist allerdings nur bei kurzen Zeitspannen swischen Konsum und Fahrtantritt der Fall. Bei Zeitspannen von ca. 24 Stunden kann nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, daß der Betroffene sich einer etwaigen Rauschwirkung bewußt ist.

Die wichtigsten Promillegrenzen im Straßenverkehr

Für Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der Probezeit und unter 21jährige besteht generelles Alkoholverbot.

Bei 0,5 Promille Atemalkohol liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die beim Ersttäter neben der Geldbuße mit einem einmonatigen Fahrverbot bewehrt ist.

Ab 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) liegt die Straftat der Trunkenheit im Verkehr vor. Die Fahrerlaubnis wird entzogen und die Verwaltungsbehörde darf nicht früher als nach sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Bereits ab 0,3 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit und damit eine Straftat vorliegen, wenn sich dies aus den Umständen, insbesondere feststellbaren Ausfallerscheinungen, ergibt.

Ab 1,6 Promille BAK (aber auch bei 0,8 mg/l AAK) wird die Fahrerlaubnis erst wieder erteilt, wenn sich zuvor erfolgreich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen worden ist.

Dasselbe gilt allerdings auch schon bei wiederholten Alkoholauffälligkeiten, wobei hier schon zwei Fälle von mehr als 0,5 Promille, also Ordnungswidrigkeiten, genügen.

Aktuelles zum Strafrecht in der ZRP – eine Fundgrube

Die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift für Rechtspolitik ist eine Fundgrube für strafrechtspolitische Themen. Der Kollege Thomas Scherzberg stellt  sich gegen eine Reform der Wiederaufnahmeregeln zu Ungunsten des Angeklagten (S. 271). Der Kollege Klaus Leipold hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens in Fällen bis zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (S. 243). Heribert Ostendorf beschäftigt sich mit den rechtspolitischen Folgen der Entscheidung des EGMR zur Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht (S. 245). Thomas Fischer resümiert ein Jahr Absprache-Regelung (S. 249). Der Bremer Innensenator Ulrich Mäurer zeigt Wege zur Bekämpfung von Menschenhandel und Prostitution auf (S. 253). Kritische Anmerkungen kommen von Hannes Ludyga zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen der staatlichen Heroinabgabe (S. 258) und Gisela Friedrichsen läßt einen Zwischenruf zu der durch den Kachelmann-Prozeß auch einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gewordenen „Litigation-PR“, der Prozeßführung über Medien, vernehmen (S. 263).