Niemand zweifle an PoliScanSpeed!

Wenn ein Partner und ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer großen internationalen Wirtschaftskanzlei in die Niederungen des zulässigen Umfangs bußgeldrichterlicher Kontrolle von Meßgeräten bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen einsteigen, und dies an prominenter Stelle in der NJW 2010, 2917 (Ergebnis:  bei standartisiertem Meßverfahren nur ausnahmsweise und:  „kein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, alle Einzeldaten der Meßdatei, mit denen sich der geräteinterne Rechenvorgang des Meßgerätes überprüfen läßt, offfenzulegen, um den Messvorgang detailliert zum Beweis der Richtigkeit des gewonnenen Meßergebnisses „nachrechnen“ zu können“ (a.a.O., S. 2920) und dabei eine Entscheidung des Amtsgerichts Dillenburg (DAR 2009, 715) auf’s Korn nehmen, fragt sich der verkehrsrechtlich interessierte Leser: cui bono? Hat etwa die NJW diesen Artikel motiviert (und wenn ja: warum?) oder ist einer der Autoren vielleicht mit einer genervten Bußgeldrichterin verheiratet oder ist der Artikel doch nur rein altruistisch im Sinne des Bestrebens, die Justiz vor vermeidbarer Belastung zu bewahren? Wer weiß das schon?

Nachtrag: In NJW-Aktuell 50, 14 berichtete eine Autorin wohlwollend über den ROLAND Rechtsreport eines renommierten Forschungsinstitutes, der von dem ROLAND-Rechtsschutzversicherer in Auftrag gegeben worden war, was man ihm auch anmerkte. Erst auf einen Leserbrief von Rechtsanwalt Schons aus Duisburg in der NJW 52/2010 mußte die NJW eingestehen, daß die Autorin Pressesprecherin der ROLAND-Rechtsschutzversicherung war und ist, was der NJW auch bekannt war. Der Hinweis auf ihre Tätigkeit sei „versehentlich“ unterblieben. 23.12.21010

15 Gedanken zu „Niemand zweifle an PoliScanSpeed!

  1. Bertold Bürger

    Halt ein pro-bono-Artikel zugunsten des Gemeinwesens (und eine echte Wohltat, gerade auch angesichts der typischerweise anwaltsseitig im Interesse der zahlenden Kundschaft manipulierten „herrschenden Meinungen“).

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  2. Detlef Burhoff

    @ 1: Wo bitte manipuliert (!!) ein Anwalt die herrschende Meinung. Das müssen Sie schon erklären.
    @ 2: Und wo bitte machen OWI`s Spaß. So wie die Amtsgerichte und teilweise auch die OLG damit umgehen, doch wohl kaum. Da sind die anwaltlichen Gebühren Schmerzensgeld.

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  3. flauaus Beitragsautor

    Wer das für pro-bono hält, ist ein Naivling. Der Artikel nützt nur einer Seite, der Branche der Gerätehersteller. Und die können sich jetzt auf die NJW berufen, wenn mal wieder ein neugieriger OWi-Richter Gerätedaten haben will.

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  4. flauaus Beitragsautor

    Ist ja ulkig: Der OWi-Richter am Amtsgericht Lüdinghausen Carsten Krumm meint: „OWis machen Spaß“ und der ehemalige OLG-Richter und jetzt Anwalt Detlef Burhoff findet das „kaum“. Evtl. kommt es doch darauf an, ob man OWis als Richter oder Anwalt „macht“.

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  5. klabauter

    Offenbar gibt es noch genügend Anwälte, die keine Scheu haben, die unlukrativen und unspaßigen OWi-Sachen zu vertreten und dafür von Flensburg nach Garmisch-Partenkirchen anzureisen.

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  6. Christian Franz, LL.M.

    …das ist ja mal eine illustre Runde hier. Ich mache gewerblichen Rechtsschutz und mag OWis nicht. Ich kann sie auch nicht.

    Aber jetzt muss ich eine machen – nach Messung mit diesem Poli-Dings, von dem oben die Rede ist. Das OLG Düsseldorf findet das wohl ganz in Ordnung, wie Herr Kollege Burhoff zu berichten wusste (http://blog.strafrecht-online.de/2010/02/poliscanspeed-ist-standardisiert-sagt-das-olg-duesseldorf-wirklich/).

    Ich möchte keinen Rechtsrat schnorren, ich würde mich aber über eine Abschätzung freuen: Lohnt sich ein Vorgehen und die aufwändige Einarbeitung noch, wenn der Betroffene eigentlich ganz gut mit dem Punkt leben kann?

    Die Sache kommt natürlich aus dem näheren persönlichen Umfeld, sonst hätte ich das längst an einen kundigen Kollegen abgegeben, der sich mit sowas auskennt. Die Sache spielt, wie könnte es anders sein, natürlich in Düsseldorf.

    Anyone? Revanchiere mich bei der nächsten Filesharing-Abmahnung, die einem verkehrsrechtlich orientierten Kommentator Bauchgrimm macht – derjenige erreicht mich dann über christianBINDESTRICHfranzATweb.de…

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  7. Detlef Burhoff

    @Christian Franz: Hallo, wenn es wirklich nur der eine Punkt ist und der Mandant 🙂 damit leben kann, würde ich es lassen. Es gibt ja nicht nur die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu der Problematik, sondern auch K; OLG Karlsruhe, OLG Frankfurt und OLG Stuttgart. Die AG, also wahrscheinlich auch Ihres 🙂 werden sicherlich von einer „ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung“ ausgehen. Gehen Sie lieber mit dem Verwandten/Freund einen trinken. Aber dann natürlich nicht fahren 🙂 🙂

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  8. Schaffi

    Ist doch ganz einfach: Die Lösung ist die gute alte PTBa 18.11. dort unter ca. Ziffer 3 (ein standardisiertes Meßverfahren ist gegeben, wenn das Meßergebnis mit einfachen Mitteln nachvollzogen werden kann). Bisher kann das Meßergebnis mangels Informationen des Herstellers auch durch Sachverständige nicht nachvollzogen werden und dann muß der Bußgeldrichter mögliche Fehlerquellen ausschließen. Dafür helfen dann die Gutachten Dietmayer etc. weiter, die die möglichen Fehlerquellen des Meßprinzips darstellen und niemand aufgrund der fehlenden Informationen des Herstellers sagen kann, ob der Hersteller diese Fehlerquellen ausgeschlossen hat. Ich tippe im ersten Anlauf auf eine Einstellung.

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  9. Christian Franz, LL.M.

    Vielleicht war es ja ein Affront, dass ich mich dazu bekannt habe, OWis nicht zu mögen? Dafür bitte ich dann um Entschuldigung – die Antipathie richtet sich selbstverständlich nicht gegen die Kollegen, die das bearbeiten. Schließlich verfolge ich die einschlägigen Blogs mit Begeisterung – ist ja spannender als „Kornmeier und Partner haben schon wieder einen Sack Reis in China abgemahnt“, was meine Zunft (und die, die auch irgendwie dazugehören wollen) so häufig fabriziert.

    Jedenfalls: danke, Herr Kollege Flauhaus, dass Sie den Ball immerhin aufgenommen haben und ein schönes Wochenende!

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  10. Christian Franz, LL.M.

    Hoppla, da hab ich doch tatsächlich die Antworten übersehen. Herzlichen Dank für die Erläuterungen! Ich folge Ihren Vorschlägen – da derzeit noch die Anhörung läuft, versuche ich mein Glück mal mit der „Methode Schaffi“ und schwenke im Misserfolgsfall (Erlass eines Bußgeldbescheids) radikal um auf die „Methode Chardonnay“ von Herrn Kollegen Burhoff.

    Besten Dank an alle Beteiligten!

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  11. Pingback: LexisNexis® Strafrecht Online Blog » Blog Archiv » Wochenspiegel für die 40 KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

  12. ö-buff

    Der Fehler, den die Autoren des zitierten NJW-Beitrages begehen ist, dass sie nicht hinterfragen, wie zuverlässig die PTB arbeitet. Erst werden die PTB-Anforderungen zitiert, danach wird klammheimlich davon ausgegangen, dass die PTB zum Einen in der Lage ist, die Geräte hinsichtlich der Anforderungen zu prüfen und zum Anderen dabei keine (oder sagen wir möglichst keine) Fehler machen.
    Gut unterrichtete RAe und SVe sollten aber inzwischen eine Liste an Informationen parat haben, die zeigen, dass die PTB eben nicht so zuverlässig arbeitet, wie das in dem Aufsatz stillschweigend vorausgesetzt wird.

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