Rechtsanwalt Flauaus Bensheim Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht

18. Mai 2010

Für Schwerkriminelle oder Raser: § 100h StPO omnibus!

Der ESO ES 3.0 ist ein Einseitensensormessgerät, das die Geschwindigkeit mittels Lichtschranke ermittelt. Im entschiedenen Fall hatte der Meßbeamte das Gerät in einer 80er-Zone so eingestellt, daß alle beblitzt wurden, die schneller als 92 fuhren. Das hat das OLG Brandenburg gebilligt (NJW 2010, 1471). Rechtsgrundlage sei § 100h I Nr. 1 StPO. Im Gegensatz zu dessen Nr. 2 sei das Anfertigen von Bildaufnahmen nicht an eine – hier unstr. nicht vorliegende – Observation gebunden, die ihrerseits Straftaten von erheblicher Bedeutung voraussetzt.
Das ist bereits im Ansatz falsch, weil sich seinem Wortlaut nach der gesamte § 100h StPO mit Maßnahmen zu Observationszwecken befaßt (Meyer-Goßner, 100h, Rn. 1). Elegant auch, wie das OLG die Hürde nimmt, wonach nur gegen Beschuldigte in dieser Weise vorgegangen werden dürfe. “Der Tatverdacht besteht … bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Messgerät die Geschwindigkeitsüberschreitung registriert.”
Bravo! Das Messgerät also macht den Tatverdacht. Alles automatisch. Am besten machen wir auch den Rest dann auch gleich ohne Beteiligung von menschlichen Trägern staatlicher Strafgewalt und ziehen den so Gemessenen mitsamt seinem Fahrzeug mittels Maschinenkraft aus dem Verkehr und verweisen ihn in den Orkus, wo er seine Bußgeldschuld abarbeiten und das Fahrverbot verbüßen kann. Alles automatisch.

2 Kommentare »

  1. [...] Siehe hierzu auch OLG Brandenburg. [...]

    Pingback by Rechtsanwalt Achim Flauaus » Kein Beweisverwertungsverbot bei Messung mit Laserpistole — 21. Mai 2010 @ 11:06

  2. [...] der Ermächtigungsgrundlage für die Videomessung beschäftigte sich noch einmal RA Flauaus; der Beck-Blog berichtet über eine Entscheidung [...]

    Pingback by LexisNexis® Strafrecht Online Blog » Blog Archiv » Wochenspiegel für die 20. KW – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand — 25. Mai 2010 @ 11:05

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