Schmerzensgeld als einzusetzendes Vermögen in der PKH

Diesmal hat das Landgericht Darmstadt Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26.1.2010 mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin müsse eigenes Vermögen einsetzen, welches sie nach eigenem Vortrag in Gestalt von vorgerichtlich gezahltem Schmerzensgeld in Höhe von 28.000 € besitze.
Da Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 22.000 € begehrt werde, entstünden lediglich Verfahrenskosten (Gericht und eigener Anwalt) in Höhe von 3000 €, so dass dieses bereits erhaltene Schmerzensgeld nur zu einem geringen Bruchteil tangiert werde. Bei dieser Überlegung hatte das Gericht allerdings übersehen, dass aufgrund der bisher gewechselten Schriftsätze im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren die Vernehmung von Zeugen erforderlich werden würde, die von weit entfernt anzureisen hätten sowie ein medizinisch-technisches Sachverständigengutachten einzuholen sein würde. Selbst bei vorsichtiger Kalkulation wäre von Verfahrenskosten in Höhe von mindestens 6000 € auszugehen. Ob dies angesichts der Rechtsprechung, die grundsätzlich davon ausgeht, dass Schmerzensgeld als eigenes Vermögen einzusetzen unzumutbar ist, wenn die Prozesskosten nicht „niedrig“ sind, nicht doch wieder einmal eine sehr an fiskalischen Interessen orientierte Entscheidung ist, darüber wird das Oberlandesgericht aufgrund der gegen den Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde zu entscheiden haben.

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