Räum- und Steupflicht ab 7 Uhr

Aus aktuellem Anlaß: Das OLG Jena (NZV 2009, 599) hat entschieden, daß die Streupflicht der Kommunen sowie der Länder regelmäßig zur Gewährleistung eines sicheren Hauptberufsverkehrs, also werktags ab 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr und jeweils bis 20 Uhr besteht.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .