Videoüberwachungsdämmerung

In seiner Besprechung ((NZV 2009, 621) der Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009 (ebd. S. 618) zur Videoüberwachung erkennt Carsten Krumm in § 100 h StPO die Ermächtigungsgrundlage hierfür, erinnert die Verteidiger daran, daß sie der Verwertung des Bildmaterials (spätestens) in der Hauptverhandlung widersprechen müssen, wenn sie deren Unverwertbarkeit erreichen wollen, weist auf die Benachrichtigungs- und Belehrungspflichten des § 101 StPO hin, die dazu führen würden, daß auf die Behörden in Zukunft „erhebliche Arbeit“ zukäme, wollten sie nicht ein Verwertungsverbot alleine aufgrund eines willkürlichen Verstoßes gegen § 101 StPO riskieren, ist sich seiner Sache am Ende allerdings wohl doch nicht so sicher, wenn er jedenfalls bei dem nicht geständigen Betroffenen auf die Einstellungsmöglichkeit nach § 47 OWiG hinweist und schließlich eine eigene Ermächtigungsgrundlage in OWiG oder StVG für Videoüberwachungen fordert. Siehe auch meine Beiträge vom 21.08. und 22.09.09.

Ein Gedanke zu „Videoüberwachungsdämmerung

  1. Detlef Burhoff

    Hallo, so überzeugend sind die Ausführungen des Kollegen in der Tat m.E. nicht. Ob § 100h StPo Ermächtigungsgrudnalge ist, ist m.E. sehr zweifelhaft. Zudem: Über die sich aus § 101 ergebenden Pflichten werden die Behörden dann auch nicht erfreut sein. Und zum Widerspruch gibt es inzwischen auch erste Rechtsprechung des OLG Rostock und auch des OLG Hamm.

    Flauaus: Außerdem liege der für die Maßnahme nach § 100h StPO erforderlichen Verdacht darin, daß an der Meßstelle häufig zu schnell oder mit zu geringem Abstand gefahren würde. Das düfte auch zu weit gehen.

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