Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren

Eine von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung von sieben Monaten führt regelmäßig (noch) nicht zur Verkürzung oder gar zum Wegfall eines Fahrverbots oder zur Herabsetzung des Bußgeldes oder zur Einstellung des Verfahrens (OLG Bamberg-NJW 2009, 2468).

(siehe auch meinen Artikel vom 30.10.2008)

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