Strafmilderung bei Aufklärungshilfe im allgemeinen Strafrecht

Die aus dem § 31 BtMG bekannte Aufklärungshilfe, die zu Strafmilderung gem. § 49 StGB führen kann und zu unzähligen Falschbelastungen geführt hat, wird jetzt zum 1.9.09 in ähnlicher Form auf das gesamte Strafrecht ausgedehnt werden (BGBl. I 2009, 2088). Gleich nach der Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich folgt ein neuer § 46b, der auf den Katalog der Straftaten in § 100a StPO verweist, bei denen eine TKÜ möglich ist und bei denen Aufklärungshilfe zukünftig zu Strafrahmenverschiebungen führen kann, als da etwa sind Geldfälschung, Sexualstraftaten, Tötungsdelikte, Raub, schwerere Betrugsdelikte, Bestechung.

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