OLG Hamm vom 18.08.2009 (3 Ss 293/09)

Die zunehmende Bedeutung der Verwerungsverbote, mit der sich schon der Artikel vom 20.08.09 beschäftigte, ist auch Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamm:

„Unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts des verfassungsrechtlich angeordneten Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen führt dessen gröbliche Verletzung durch die Justizverwaltung zu einem Verwertungsverbot der bei einer Durchsuchungsmaßnahme, die unter Verletzung der Zuständigkeitsregelungen der StPO durchgeführt worden ist.“

(aus Burhoff in LexisNexis, www.strafrecht-online.de),

„Insbesondere unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts des verfassungsrechtlich angeordneten Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen führt dessen gröbliche Verletzung durch die Justizverwaltung zu einem Verwertungsverbot der bei einer Durchsuchungsmaßnahme, die unter Verletzung der Zuständigkeitsregelungen der StPO durchgeführt worden ist.“

Das Urteil befasst sich eigentlich mit der Durchsuchung, hat allerdings, worauf  das OLG Hamm ausdrücklich hinweist, auch Auswirkungen auf nächtliche Blutentnahmen. Denn der Richtervorbehalt ist nicht teilbar.

Der Kollege Dr. David Herrmann meint in der Mailingliste der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht am Freitag unter Berufung auf Burhoff, daß jetzt die Diskussion jetzt einsetzen wird. „Die Aufschreie werden nach diesem Urteil lauter werden. Man wird den Richtervorbehalt nach Möglichkeit für “geringere Eingriffe” abschaffen wollen.“

Ein Gedanke zu „OLG Hamm vom 18.08.2009 (3 Ss 293/09)

  1. Axel John

    Der Aufschrei kommt spätestens, wenn ein Richter eine Blutentnahme verweigert, die Polizei den Delinquenten laufen (fahren) lassen muss und der 3 Km weiter mit seinen 1.4 Promille einen tödlichen Unfall verursacht.

    Anmerkung Flauaus: Dazu kann ich nur empfehlen: mehr Verbote, weniger Rechte für Verdächtige und Knast für alle! Erst das bringt das Maß an Sicherheit, welches Kommentatoren wie diesen glücklich macht.

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