Festschrift – nicht immer selbst ein Fest

Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins hatte ich die in diesem Jahr erschienene Festschrift zum 25jährigen Bestehen erworben. Den Titel „Strafverteidigung im Rechtsstaat“ fand ich zumindest einfallslos und trivial, so wie: „Autofahren im Straßenverkehr“ – ja, wo denn sonst?
Die Aufmachung erschien mir eigentlich nur peinlich. In dunkelblaues Kunstleder gebunden und mit Goldschrift verziert, dazu noch einige dekorative Quer- und Längsstriche, ebenso in Gold, kam sie daher wie ein Pfingstochse dekoriert. Eine Festschrift im Stil wilhelminischer Jahrhundertwendebauten.
Der Arbeitsgemeinschaft hätte ein sachlich-nüchterner Stil bei der Ausgestaltung gut zu Gesicht gestanden, statt wichtigtuerisch und äusserlich staatstragender als der Staat daherzukommen.
Einige Aufsätze kontrastieren die Äusserlichkeit allerdings dann erwartungsgemäß durch heiß gestrickte Banalitäten, die man in so einem  Prachtband nicht vermutet hätte.
Und Martin W. Huff macht in der FAZ vom 10.08.09 darauf aufmerksam, daß sich der Aufsatz „Das Anwaltsprivileg des Syndikus im Wirtschaftsstrafverfahren – Erforderlichkeit einer Neubewertung nach der Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 2008“ (a.a.O. S 91 – 106) von Rainer Brüssow mit einem Phantom befasst. Das Urteil gibt es nämlich noch nicht. Was im Internet kursiert war im Rahmen eines studentischen Planspiels entstanden. Hätte der Autor der Festschrift vielleicht merken können, so wie Huff, oder?

Ein Gedanke zu „Festschrift – nicht immer selbst ein Fest

  1. Salomon Zotter

    …wobei sich die Frage anschließt, ob es sich beim „RechtsStaat“ auch um ein noch nicht abgeschlossenes Planspiel handelt, bei dem sämtliche GG Normen – insbesondere 1, 2, 6, 7, 20 – noch nicht eingebunden worden sind?
    Beispiel:
    – Zeugen werden fast immer als erwachsen und reflektiert betrachtet, ohne sie vorher medizinisch/… zu untersuchen;
    – Opfer erhalten keinen Schutz – aufgrund von irrwitziger Verfahrens(Anfangs!)Dauer eher Drohungen als irgendwas sonst;
    – Urteile stellen bedrängende MeinungsAnsammlungen – selbst und gerade BVG in den Leitsätzen häufig verfassungswidrige Selbstermächtigung – jedoch nicht Beweise als Brücken zwischen Recht und Realität dar;
    – VollJuristen haben fast immer einen doppelten Prüfungs-Kompressions-Schock, der eigene LeistungsKraft zum „Richten“ statt „HinRichten“ zerstört;
    – RechtsInstitutionen bestehen aus militär-phallokratischen Pyramiden ohne innere Evalution und Entwicklung;
    – Berichterstattung findet vor allem für die gewerbliche PsychoPorno-PR-Presse statt und macht ruhige, unabhängige Erörterung fast zur Unmöglichkeit.
    Da sämtliche Beteiligten, insbesondere Institutionen wie DAV,… am gegenwärtigen, mißlichen Zustand des hiesigen RechtsWesens mit verantwortlich sind – wird um umgehende Abhilfe der Mängel innerhalb von 14 Tagen gebeten. 090818 für spätestens 1.9.2009
    PS: Nachweis Grundgesetz-konformen Handelns (zumindest als Möglichkeit) u.a. durch BmJus/Zypries mehrfach verweigert.

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